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Das Recht auf den gesetzlichen Richter bildet einen Grundpfeiler eines rechtsstaatlichen Verfahrens im modernen liberalen Verfassungsstaat, das vor allem staatliche Willkür ausschließen soll. Der VfGH hat über Jahrzehnte hinweg eine weit verzweigte Rechtsprechung zum Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG entwickelt. In der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hat der Stellenwert des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 47 Abs 2 GRC bzw Art 6 Abs 1 EMRK in jüngerer Zeit stark zugenommen. Das betrifft vor allem aktuelle Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten der…mehr

Produktbeschreibung
Das Recht auf den gesetzlichen Richter bildet einen Grundpfeiler eines rechtsstaatlichen Verfahrens im modernen liberalen Verfassungsstaat, das vor allem staatliche Willkür ausschließen soll. Der VfGH hat über Jahrzehnte hinweg eine weit verzweigte Rechtsprechung zum Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG entwickelt. In der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hat der Stellenwert des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 47 Abs 2 GRC bzw Art 6 Abs 1 EMRK in jüngerer Zeit stark zugenommen. Das betrifft vor allem aktuelle Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten der EU, in denen von Regierungen und Parlamenten Versuche unternommen werden, ungebührlichen Einfluss auf die Gerichtsbarkeit auszuüben und die Unabhängigkeit der Gerichte zu beeinträchtigen. Das vorliegende Werk ist sowohl der rein österreichischen als auch den europäischen Garantien des Rechts auf den gesetzlichen Richter gewidmet, untersucht die Entwicklungen dieser Gewährleistungen und bespricht ausführlich die einzelnen Schutzwirkungen dieser Grundrechte sowohl in der Vollziehung als auch in der Gesetzgebung.
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Autorenporträt
Matthias Lukan ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Universität Graz. Seine Forschungstätigkeit überspannt das Verwaltungsrecht, das Verfassungsrecht und das Europarecht. Schwerpunkte bilden dabei die Staats- und insbesondere Verwaltungsorganisation, Grundrechte und die Verfassungsgerichtsbarkeit. Seine Forschungstätigkeit ist in europäische und internationale Bezüge eingebettet.