Das Recht auf Zweitmeinung wurde im Jahr 2015 erstmals in das System der GKV eingeführt, obwohl es in Deutschland seit jeher von Patient:innen beansprucht und von Krankenkassen oftmals auch bezahlt wurde. Nachdem Deutschland durch die OECD als Europameister in der Durchführung bestimmter Krankenhausbehandlungen und Operationen (z. B. Endoskopien, Kniegelenks-Endoprothesen, Angiographien) bezeichnet wurde, hatte man dabei aus gesetzgeberischer Sicht allerdings nicht die gesetzliche Legitimation der bisherigen gelebten Praxis im Sinn, sondern die gezielte Reduzierung auffällig häufig durchgeführter Eingriffe.
Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zweitmeinung gemäß § 27b SGB V und die Rechtmäßigkeit der dazugehörigen Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA (Zm-RL) und geht darüber hinaus der Frage nach, wie die Zweitmeinung als Leistungsrecht aufgrund verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV zu bewerten ist.
Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zweitmeinung gemäß § 27b SGB V und die Rechtmäßigkeit der dazugehörigen Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA (Zm-RL) und geht darüber hinaus der Frage nach, wie die Zweitmeinung als Leistungsrecht aufgrund verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV zu bewerten ist.