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Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher.
Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt.
Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art.
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Produktbeschreibung
Das UN-Kaufrecht ist von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, deren Auslegung eine Herausforderung für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung ist. Hiermit gehen eine Vielzahl von Schwierigkeiten im Umgang mit dem Einheitsrecht einher.

Unter engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Artt. 49 Abs. 1, 64 Abs. 1, 72 f. CISG). Wegen der weitreichenden Folgen wird dieser Rechtsbehelf nur als ultima ratio gewährt.

Von praktisch nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsrechts führen, insbesondere Art. 39 CISG. Zeigt der Käufer eine Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis bzw. Erkennbarkeit an oder sind zwei Jahre seit Übergabe der Ware verstrichen, kann er den Vertrag wegen dieses Mangels nicht mehr aufheben. Die »angemessene« Frist ist länger zu bemessen als etwa der Zeitraum im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB. Als grober Anhaltspunkt kann von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist ausgegangen werden.

Als Ausschlußgründe sind ferner Art. 43 Abs. 1 CISG, Art. 80 CISG und Art. 82 Abs. 1 CISG in Erwägung zu ziehen. Art. 82 Abs. 1 CISG kann auch eingreifen, wenn nationale Verfügungsbeschränkungen den Käufer an einer Rückgewähr hindern.

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch die Parteien mißt sich an Art. 29 CISG. Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind Artt. 39, 43 und 82 CISG nicht anwendbar.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Rezensionen
"Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht auf Vertragsaufhebung gem. Art. 49 CISG, Art. 64 CISG, einem der wichtigsten Rechtsbehelfe des UN-Kaufrechts. Die Autorin widmet einen Großteil ihrer Arbeit den Voraussetzungen, unter welchen ein Vertragsaufhebungsrecht besteht. Sie verdeutlicht, dass die Vertragsaufhebung, anders als die Wandlung im BGB, im UN-Kaufrecht nur in eng umgrenzten Fällen möglich ist, nämlich lediglich bei einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG oder bei einem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist bzw. einer Erfüllungsverweigerung gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 lit. b CISG. [...] Zusammenfassend kann man festhalten, dass das vorliegende, sprachlich und strukturell überzeugende Buch ohne Zweifel die bislang ausführlichste und gründlichste Untersuchung des Vertragsaufhebungsrechts im UN-Kaufrecht darstellt. Jedem, der sich mit den Gewährleistungsrechten im UN-Kaufrecht, und insbesondere mit dem Recht auf Vertragsaufhebung, beschäftigt, kann diese Lektüre ans Herz gelegt werden." Andre Janssen, in: Außenwirtschaftliche Praxis, Juli 2001