Führen branchengleiche Unternehmen dieselbe Unternehmensbezeichnung, kann es im Rechtsverkehr zu einer Verwechslung der Unternehmen kommen. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen versagt jedoch, wenn der Anspruchsgegner seinerseits berechtigt ist, den Unternehmensnamen zu führen. Statt den Prioritätsgrundsatz anzuwenden, erfolgt die Auflösung der Interessen über § 23 Nr. 1 MarkenG. Durch die Neuregelung des Art. 14 RL 2015/2436/EU, der über § 23 MarkenG in nationales Recht umgesetzt wird, droht die Gefahr, dem Gleichnamigenrecht die bisherige Rechtsgrundlage zu entziehen. Marie Sophie Arendt schlägt daher eine Änderung des § 23 Nr. 1 MarkenG vor, um typische Konfliktsituationen Gleichnamiger auch zukünftig interessengerecht auflösen zu können. Sie setzt sich ferner damit auseinander, inwiefern die kennzeichenrechtlichen Wertungen im Lauterkeitsrecht beachtet werden müssen und Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Gleichnamigen möglichsind. When companies operating in the same industry use the same company name, it may lead to confusions in legal transactions. However, the injunctive relief against confusingly similar designations cannot be applied if the claim opponent is allowed to carry the company name. Instead of applying the priority principle, § 23(1) of the German Trademark law is applied. Due to a revision of the regulation of article 14 DIRECTIVE (EU) 2015/2436 of the European Parliament, the application of § 23 of the German Trademark law is endangered. Therefore, Marie Sophie Arendt proposes an amendment of § 23(1) of the German trademark law in order to solve conflicts with identical company names in the interest of the parties.
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