Die Arbeit widmet sich dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Strafprozess mit den Belastungszeugen. Ziel der Arbeit war es, dieses in der StPO nicht geregelte Recht in Übereinstimmung mit dessen Normierung im Strafverfahrensrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs für Strafsachen zu implementieren. Das Konfrontationsrecht ist für den US-amerikanischen Strafprozess im Sechsten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten geregelt. Es wird vom Supreme Court seit der Entscheidung Crawford versus Washington derart verstanden, dass nur solche Aussagen, die als tatsächliche Zeugenaussagen qualifiziert werden können, dem Konfrontationsrecht unterfallen. Ist es in diesen Fällen zu keiner Konfrontation mit den Belastungszeugen gekommen, ist eine Verwertung der Zeugenaussagen im Hauptverfahren ausgeschlossen. Der EGMR schließt eine derartige Verwertung nicht kategorisch aus, sondern lässt sie im Einzelfall zu, wenn eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass die Rechte der Verteidigung ausreichend gewahrt wurden. Ebenso verhält es sich mit der Lösung des BGH: eine Zulassung der Zeugenaussage ist möglich, doch muss diese angesichts der unmöglichen Befragung des Zeugen durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger besonders vorsichtig gewürdigt werden. Die Verfasserin hält die Lösung angesichts der elementaren Bedeutung des Anspruchs des Beschuldigten auf Verfahrensfairness für unzureichend und legt dar, dass in Übereinstimmung mit der Lösung des Supreme Court und wohl auch des EGMR ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen die angemessenere Lösung darstellt.