Die Publikation begründet ein neues Rechtsgebiet: die Lehre von Sterben und Tod, die »juristische Thanatologie«. Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht werden zusammengedacht und in ein Gespräch mit anderen Wissenschaften gebracht, insbesondere der Philosophie. Es geht um »das Recht gegen den Tod« (Tötungsdelikte in Straf- und Zivilrecht), »das Recht auf den Tod« (Sterbehilfe, Suizid, Beihilfe zum Suizid, Tötung auf Verlangen), »das Recht des Todes« (Definition des Todes) und »das Recht der Toten« (Status des Leichnams, Obduktion, Transplantation, Bestattungsrecht, postmortales…mehr
Die Publikation begründet ein neues Rechtsgebiet: die Lehre von Sterben und Tod, die »juristische Thanatologie«. Straf-, Zivil-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht werden zusammengedacht und in ein Gespräch mit anderen Wissenschaften gebracht, insbesondere der Philosophie. Es geht um »das Recht gegen den Tod« (Tötungsdelikte in Straf- und Zivilrecht), »das Recht auf den Tod« (Sterbehilfe, Suizid, Beihilfe zum Suizid, Tötung auf Verlangen), »das Recht des Todes« (Definition des Todes) und »das Recht der Toten« (Status des Leichnams, Obduktion, Transplantation, Bestattungsrecht, postmortales Persönlichkeitsrecht, Enteignung der Toten im Urheber-, Erb- und Erbschaftsteuerrecht). Am Ende zeigt sich ein eher düsteres Bild, in dem von den vielbeschworenen Werten Sicherheit, Autonomie, Würde und Pietät wenig übrigbleibt. Der Autor kritisiert die herrschende Praxis auf allen Gebieten und entwickelt zahlreiche Vorschläge, wie sich das Bild deutlich aufhellen ließe.
Promotion und Habilitation an der Universität Freiburg, venia legendi für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte. Von 1992 bis 2022 Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Ruhr-Universität Bochum. Zahlreiche Veröffentlichungen, insb. zur Rechtsphilosophie, zur Rechtsgeschichte, zum Familien-, Erb- und Stiftungsrecht, Initiator/Mitbegründer der Vereine 'Fundare e.V. - Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens' und 'Hereditare - Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V.'.
Inhaltsangabe
A. EinleitungDer zeitgenössische Tod - Philosophie des TodesB. Das Recht gegen den TodDas Tötungsverbot - Das Tötungsverbot im Strafrecht - Das Tötungsverbot im ZivilrechtC. Das Recht auf den TodDie Selbsttötung - Die medizinische Suizidassistenz - Direkte aktive Sterbehilfe / Tötung auf VerlangenD. Das Recht des Todes: Bestimmung von Tod und TodeszeitpunktDas Recht und die Frage nach Tod und Todeszeitpunkt - Entwicklung des Hirntod-Kriteriums - Phänomenologie des Hirntodkriteriums - Kritik des Hirntodkonzepts - Die Bedeutung der Frage nach dem TodE. Das Recht und der LeichnamDefinitionen - Leichenschau - Pflichten in Bezug auf LeichenF. Das postmortale PersönlichkeitsrechtAllgemeines - Eine kurze Rechtsvergleichung - Kant und die Metaphysik der Sitten - Strafrechtlicher Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts - Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aus lebzeitiger Persönlichkeitsrechtsverletzung - Unvererblichkeit des zu Lebzeiten bereits entstandenen Gegendarstellungsanspruchs - Das postmortale Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht - Warum kann während des Totseins kein Vermögensschaden des Toten entstehen?G. Die Enteignung der TotenDas Urheberrecht - Die 30-Jahres-Frist des deutschen Erbrechts - Enteignung durch Erbschaftsteuer
A. EinleitungDer zeitgenössische Tod - Philosophie des TodesB. Das Recht gegen den TodDas Tötungsverbot - Das Tötungsverbot im Strafrecht - Das Tötungsverbot im ZivilrechtC. Das Recht auf den TodDie Selbsttötung - Die medizinische Suizidassistenz - Direkte aktive Sterbehilfe / Tötung auf VerlangenD. Das Recht des Todes: Bestimmung von Tod und TodeszeitpunktDas Recht und die Frage nach Tod und Todeszeitpunkt - Entwicklung des Hirntod-Kriteriums - Phänomenologie des Hirntodkriteriums - Kritik des Hirntodkonzepts - Die Bedeutung der Frage nach dem TodE. Das Recht und der LeichnamDefinitionen - Leichenschau - Pflichten in Bezug auf LeichenF. Das postmortale PersönlichkeitsrechtAllgemeines - Eine kurze Rechtsvergleichung - Kant und die Metaphysik der Sitten - Strafrechtlicher Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts - Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aus lebzeitiger Persönlichkeitsrechtsverletzung - Unvererblichkeit des zu Lebzeiten bereits entstandenen Gegendarstellungsanspruchs - Das postmortale Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht - Warum kann während des Totseins kein Vermögensschaden des Toten entstehen?G. Die Enteignung der TotenDas Urheberrecht - Die 30-Jahres-Frist des deutschen Erbrechts - Enteignung durch Erbschaftsteuer
Rezensionen
Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Rezensent Peter Rawert hält den Versuch des Zivilrechtlers Karlheinz Muscheler, eine "Legaldefinition" des Todes vorzunehmen, zunächst für spannend und ehrenwert. Muchelers Monografie verspricht die Grundlegung eines neuen Rechtsgebiets, der "juristischen Thanatologie", meint er und folgt dem Autor durch vier Abschnitte, die das Recht gegen den Tod, das Recht auf den Tod, das Recht der Toten sowie die Enteignung der Toten thematisieren. Mutig findet Rawert das. Bei fortschreitender Lektüre stellt er allerdings fest, dass der Autor statt differenzierter Analyse und Kritik eine Generalabrechnung mit dem geltenen Todesrecht anstrebt. Dabei argumentiert er laut Rawert nicht nur "beinahe diabolisch" (im Fall der Sterbehilfe), sondern auch geradezu verschwörungstheoretisch, wenn er behauptet, dass die herrschende Organspendepraxis töte. Am Ende klappt Rawert das Buch einigermaßen erschöpft zu. Muscheler nennt er einen "juristischen Wutbürger" ohne wissenschaftliches Anliegen.
»Insofern stellt sich gar nicht erst die Frage, ob man eine Leseempfehlung als Rezensent aussprechen sollte, man kann Jedem nur schlichtweg anraten, sich die Zeit zu nehmen und solch ein Buch (Werk) zu lesen und auf sich wirken zu lassen. Für jemanden, der selbst mitunter das eine oder andere juristische Werk niedergeschrieben hat, bleibt es ein faszinierendes Rätsel, wie Muscheler nicht nur die Zeit, sondern auch die Muße gefunden hat, solch ein Werk zu verfassen. Es wird seinen Verfasser überdauern und als Grundlegung maßgeblich sein.« Dr. Pierre Plottek, in: Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis, 12/2024 »Die außerordentliche Tiefe und Durchdachtheit lässt vermuten, dass Muscheier zu diesem Werk Jahrzehnte geforscht hat. Ein weiterer beeindruckender Beleg, dass Muscheier zur intellektuellen Elite gehört. Erbrechtlern, die vom Blick über den Tellerrand fasziniert sind, sei die Lektüre sehr empfohlen.« Dr. Claus-Henrik Horn, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis, 12/2024
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