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Die österreichische Sicherheitsexekutive hat in Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben Schutzpflichten zu beachten. Diese Schutzpflichten, welche aus dem österreichischen Verfassungsbestand sowie aus der Judikatur des EGMR abgeleitet werden, können im Gesetzesvollzug in die Verfassungssphäre hineinreichen, wenn sie unverhältnismäßig ausgeübt werden oder in anderer Weise das Grundrecht verletzen. Wird dieser staatliche Schutz nicht gewährt, könnte dies im Schadensfall amtshaftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Das Sicherheitspolizei- oder Versammlungsgesetz sieht Schutzgesetze vor. Unter…mehr

Produktbeschreibung
Die österreichische Sicherheitsexekutive hat in Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben Schutzpflichten zu beachten. Diese Schutzpflichten, welche aus dem österreichischen Verfassungsbestand sowie aus der Judikatur des EGMR abgeleitet werden, können im Gesetzesvollzug in die Verfassungssphäre hineinreichen, wenn sie unverhältnismäßig ausgeübt werden oder in anderer Weise das Grundrecht verletzen. Wird dieser staatliche Schutz nicht gewährt, könnte dies im Schadensfall amtshaftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Das Sicherheitspolizei- oder Versammlungsgesetz sieht Schutzgesetze vor. Unter den Aspekten von massenpsychologischen Phänomen bei Großereignissen (Demonstrationen) und fehlenden Organverschuldens erscheint vor dem Hintergrund der empirischen Ausgangslage eine zivilrechtliche Amtshaftung des Staates und seiner Organe eher ausgeschlossen zu sein. Vielmehr hat der Organisator über die behördlichen Anordnungen hinaus privatrechtliche Obliegenheiten für die Gefahrenabwehr zu beachten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann es im Schadensfall zur zivilrechtlichen Ersatzleistung gegen den privaten Veranstalter kommen.
Autorenporträt
Seit 1. September 2007 ist Gerald RAK bei der Landespolizeidirektion Wien als rechtskundiger Beamter tätig. Der Polizeijurist war auf dem Polizeikommissariat Donaustadt als Leiter des Referates für Kriminal- und Sicherheitspolizei eingesetzt. Er leitet seit 12. Dezember 2014 das Polizeikommissariat Margareten als stellvertretender Stadthauptmann.