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Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Brisant ist dies vorrangig bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung infolge des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Nach Untersuchung der Beschäftigungsinteressen des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Grundrechte im Beschäftigungskontext nur dann angemessen verwirklicht…mehr

Produktbeschreibung
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Brisant ist dies vorrangig bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung infolge des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Nach Untersuchung der Beschäftigungsinteressen des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Grundrechte im Beschäftigungskontext nur dann angemessen verwirklicht werden, sofern das Arbeitsrecht Anwendung findet. Dies ist mangels Arbeitsverhältnisses weder der Fall noch kann die Rechtsordnung eine derzeit bestehende Rechtsgrundlosigkeit aus sich heraus kompensieren. Da de lege lata das verfassungsrechtlich gebotene Untermaß jedenfalls bei der erzwungenen Prozessbeschäftigung unterschritten ist, muss der Staat im Wege seiner Schutzpflichterfüllung tätig werden.
Autorenporträt
Nico Querbach studierte von 2015 bis 2020 Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sein Schwerpunktbereichsstudium absolvierte er im Arbeitsrecht. Im Anschluss an seine Erste Juristische Prüfung promovierte er an der Ruhr-Universität Bochum. Parallel arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei in Düsseldorf. Seit Oktober 2023 ist der Autor Rechtsreferendar im Landgerichtsbezirk Düsseldorf.