Der Autor greift mit dem Rechtsinstitut der materiellen Präklusion ein interessantes und praktisch bedeutsames Thema auf. Die sog. materielle Präklusion beeinflußt in erheblichem Ausmaße den gerichtlichen Rechtsschutz gegen komplexe Verwaltungsentscheidungen, weil sie die gerichtliche Durchsetzung von Rechtspositionen ausschließt, die nach Ablauf der verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwendungsfrist geltend gemacht werden.
Um schneller zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen zu kommen, hat der Gesetzgeber das ursprünglich auf das Recht der Genehmigung von Großanlagen konzentrierte Einsatzfeld der materiellen Präklusion schrittweise erweitert. So bestimmt § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG für das allgemeine Planungsrecht, daß mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Selbst im Bauordnungsrecht sind materielle Präklusionsnormen installiert worden. Die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Präklusion gilt seit Anfang der achtziger Jahre als ausgemacht. Aus jeweils einer Entscheidung des BVerfG und des BVerwG leitet man ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht ab. Indessen sind die verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht ausgelotet worden. Dies gilt insbesondere in bezug auf die neuen Einsatzfelder der Präklusion im Planungs- und Bauordnungsrecht. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob das Europäische Gemeinschaftsrecht der Anordnung der materiellen Präklusion entgegensteht. Diesbezüglich ist die Rechtslage noch völlig unklar.
Basierend auf einer soliden dogmatischen Einordnung der materiellen Präklusion verfolgt Anno Oexle das Ziel, alle Rechtsfragen dieses Instituts von Grund auf zu überdenken. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der gemeinschaftsrechtlichen Problematik gewidmet.
Um schneller zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen zu kommen, hat der Gesetzgeber das ursprünglich auf das Recht der Genehmigung von Großanlagen konzentrierte Einsatzfeld der materiellen Präklusion schrittweise erweitert. So bestimmt § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG für das allgemeine Planungsrecht, daß mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Selbst im Bauordnungsrecht sind materielle Präklusionsnormen installiert worden. Die Verfassungsmäßigkeit der materiellen Präklusion gilt seit Anfang der achtziger Jahre als ausgemacht. Aus jeweils einer Entscheidung des BVerfG und des BVerwG leitet man ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht ab. Indessen sind die verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht ausgelotet worden. Dies gilt insbesondere in bezug auf die neuen Einsatzfelder der Präklusion im Planungs- und Bauordnungsrecht. Vor allem aber stellt sich die Frage, ob das Europäische Gemeinschaftsrecht der Anordnung der materiellen Präklusion entgegensteht. Diesbezüglich ist die Rechtslage noch völlig unklar.
Basierend auf einer soliden dogmatischen Einordnung der materiellen Präklusion verfolgt Anno Oexle das Ziel, alle Rechtsfragen dieses Instituts von Grund auf zu überdenken. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der gemeinschaftsrechtlichen Problematik gewidmet.