Der Rücktritt vom Vertrag bringt für die Parteien eines Schuldverhältnisses in der Regel einschneidende Folgen mit sich. Die versprochenen Leistungen sind häufig teilweise erbracht worden. Durch die Erklärung des Rücktritts gilt es dann die ausgetauschten Leistungen an die Parteien zurückzuführen und den Vertrag auf diesem Wege umfassend rückabzuwickeln. Häufig sehen sich die ehemaligen Vertragsparteien jedoch dem Problem gegenüber, dass die Leistungsgegenstände nicht oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand bei ihrem jeweiligen Vertragspartner vorhanden sind. Die Arbeit stellt dar, wie in diesem Fall die Interessen der Vertragsparteien zu einem gerechten Ausgleich geführt werden können. Es wird in historischer Hinsicht und durch einen Vergleich mit dem französischen Code Civil untersucht, inwieweit die neuen Rücktrittsregelungen der
346 ff. BGB eine angemessene Rückabwicklung des Vertrages ermöglichen. Insbesondere werden die Veränderungen zum früher gelten den Recht herausgearbeitet.
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