Das Schiedsverfahrensrecht der ZPO galt lange Zeit als rückständig und schiedsunfreundlich. Unklar ist jedoch, ob neben funktionalen Nachteilen auch eine restriktive Haltung des historischen Gesetzgebers zu dem negativen Bild der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit beigetragen hat. Die Arbeit untersucht das Schiedsverfahrensrecht der ZPO in seiner Entwicklung und geht der Frage nach, welche gesetzgeberischen Motive die Gestaltung des Schiedsverfahrens in der Zeit von 1877 bis 1945 maßgeblich geprägt haben. Dabei werden auch die Genfer Übereinkommen von 1923 und 1927 sowie ausgewählte Rechtsprechungen des Reichsgerichts berücksichtigt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit Ausnahme des Novellengesetzgebers von 1933 das Ziel verfolgte, die Schiedsgerichtsbarkeit zu fördern und ihr insofern positiv gegenüber eingestellt war. Abschließend vermittelt die Arbeit einen Überblick über einige der wesentlichen Entwicklungen im Schiedsverfahrensrecht der ZPO und des internationalen Schiedsverfahrensrechts in der Zeit ab 1945.