Als "Supervermächtnis" wird in der Literatur regelmäßig ein kombiniertes Bestimmungs- und Zweckvermächtnis mit dem Zweck, die Ausnutzung erbschaftssteuerlicher Freibeträge zu ermöglichen, bezeichnet. Seit seiner erstmaligen Erwähnung im Jahr 1998 ist das sogenannte Supervermächtnis sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht auf zahlreiche Kritik mit jeweils sehr unterschiedlichen Begründungen gestoßen. Dabei herrscht in der Literatur mit wenigen Gegenstimmen die Auffassung, dass das sogenannte Supervermächtnis in seinem Kern grundsätzlich funktioniert, aber mit zahlreichen Problemen behaftet ist. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht näher mit den von der Literatur vorgeschlagenen Zwecken des sogenannten Supervermächtnisses befasst. Der BGH hat eine Abfindung vom elterlichen Vermögen als hinreichend bestimmten Zweck im Sinne des § 2156 BGB angesehen. Das OLG Hamm hat ohne nähere Begründung das sogenannte Supervermächtnis für grundsätzlich zulässig erachtet. In der vorliegenden Untersuchung wird der bisherige Sach- und Streitstand in umfassender Weise dargestellt und analysiert.