Zum Schutz vor Fehlanreizen ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern nach dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot im Grundsatz untersagt, Versicherungsnehmern nicht geringwertige Zuwendungen neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung zu gewähren oder zu versprechen. Es geht zurück auf das spartenspezifisch geregelte Provisionsabgabeverbot, das erstmals durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung im Jahre 1923 für den Bereich der Lebensversicherung angeordnet und im Laufe der Zeit auf weitere Versicherungssparten erstreckt wurde. Nach Aufhebung des…mehr
Zum Schutz vor Fehlanreizen ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern nach dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot im Grundsatz untersagt, Versicherungsnehmern nicht geringwertige Zuwendungen neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung zu gewähren oder zu versprechen. Es geht zurück auf das spartenspezifisch geregelte Provisionsabgabeverbot, das erstmals durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung im Jahre 1923 für den Bereich der Lebensversicherung angeordnet und im Laufe der Zeit auf weitere Versicherungssparten erstreckt wurde. Nach Aufhebung des Provisionsabgabeverbots zum 01.07.2017 wurde das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot mit dem »Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze« sowohl in der GewO als auch im VAG als Blankettbußgeldtatbestand geregelt. Deren Untersuchung widmet sich die vorliegende Arbeit.
Der Autor schloss 2010 das Studium der Rechtswissenschaften sowie den Begleitstudiengang Europarecht an der JMU Würzburg ab. Nach dem Referendariat am LG Aschaffenburg arbeitete er zunächst als Rechtsanwalt für eine mittelständische Wirtschaftskanzlei und als Syndikusrechtsanwalt für ein international tätiges Dienstleistungsunternehmen. Seit 2015 ist er als Syndikusrechtsanwalt für verschiedene Versicherungsgesellschaften im Bereich Versicherungsvertriebsrecht tätig. Seit 2016 ist er Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. 2016 absolvierte der Autor zudem den LL.M.-Studiengang 'Business Law' an der HS Mainz. Seine Promotion schloss der Autor in 2023 an der JMU Würzburg ab.
Inhaltsangabe
1. Grundlagen Das Provisionsabgabe- und das Begünstigungsverbot - Das Sondervergütungsverbot
2. Objektiver Blankettbußgeldtatbestand Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot - Täterkreis - Kreis der Zuwendungsempfänger - Tathandlung - Der Begriff »Sondervergütung«
3. Gesetzliche Ausnahmeregelungen Eigene Versicherungsverträge eines Versicherungsvermittlers, 48b Abs. 3 VAG - Dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung, 48b Abs. 4 S. 1 VAG
4. Sonstige Voraussetzungen der Ahndbarkeit Begehungsformen - Sonstige subjektive Merkmale - Versuch - Rechtswidrigkeit, Verantwortlichkeit und Schuld
1. Grundlagen Das Provisionsabgabe- und das Begünstigungsverbot - Das Sondervergütungsverbot
2. Objektiver Blankettbußgeldtatbestand Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot - Täterkreis - Kreis der Zuwendungsempfänger - Tathandlung - Der Begriff »Sondervergütung«
3. Gesetzliche Ausnahmeregelungen Eigene Versicherungsverträge eines Versicherungsvermittlers, 48b Abs. 3 VAG - Dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung, 48b Abs. 4 S. 1 VAG
4. Sonstige Voraussetzungen der Ahndbarkeit Begehungsformen - Sonstige subjektive Merkmale - Versuch - Rechtswidrigkeit, Verantwortlichkeit und Schuld
5. Zusammenfassung
Anlage 1: Auszug VAG
Anlage 2: Auszug GewO
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen: www.buecher.de/agb
Impressum
www.buecher.de ist ein Internetauftritt der buecher.de internetstores GmbH
Geschäftsführung: Monica Sawhney | Roland Kölbl | Günter Hilger
Sitz der Gesellschaft: Batheyer Straße 115 - 117, 58099 Hagen
Postanschrift: Bürgermeister-Wegele-Str. 12, 86167 Augsburg
Amtsgericht Hagen HRB 13257
Steuernummer: 321/5800/1497
USt-IdNr: DE450055826