Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Politik - Region: Südosteuropa, , Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem eine am 29. Februar und 1. März 1992 stattgefundene Volksabstimmungdie Unabhängigkeitsbestrebungen der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien undHerzegowina unterstrich, die den endgültigen Verfall des VielvölkerstaatsJugoslawien nach sich gezogen hätte, eskalierte Anfang April die Gewalt.1 Dieethnischen Probleme des Vielvölkerstaats führten zu einem der blutigsten undlängsten Kriege in Europa nach 1945. Der Bosnienkrieg war geprägt von Hunger,Vergewaltigung und Vertreibung.2 Mit Anerkennung des unabhängigen StaatesBosnien und Herzegowina am 14. Dezember 1995 im Abkommen von Daytonendete der Konflikt zwischen den beteiligten Ethnien und Staaten. Dabeibeinhaltet dieses Abkommen gleichzeitig die Verfassung des aus zwei Entitäten,der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska,zusammengesetzten Bundesstaates.3Um nach den mörderischen Auseinandersetzungen ein gewaltloses Miteinanderder verschiedenen Ethnien und einen nachhaltigen Frieden in dem jungen Staat zugewährleisten, wurden zentrale staatliche Aufgaben auf internationaleOrganisationen übertragen. Nach den Jahren der Zerstörung während des Kriegeswaren die staatlichen Strukturen von sich aus nicht mehr fähig dies zu leisten.Zudem gab es kaum Erfahrungen mit dem Funktionieren staatlicher Strukturen.Bosnien und Herzegowina war seit 1945 eine Teilrepublik der SozialistischenFöderativen Republik Jugoslawien mit begrenzten staatlichen Rechten gewesen.Mit Hilfe von Maßnahmen des "State-Buildings" wurde versucht zugewährleisten, dass der junge Staat mittelfristig den Schutz der Bevölkerungeigenständig garantieren könne. In dem State-Building-Prozess durch dieinternationale Gemeinschaft, der sich hauptsächlich auf das Instrument derÜbergangsverwaltung stützte, wurde versucht, in dem aus verschiedenenethnischen Akteuren bestehenden Spannungsfeld dahingehend zu vermitteln, dassein funktionierender und souveräner Staat entstünde, um dem Hauptanspruch desProzesses, der Staatsbildung, gerecht zu werden.==1 vgl. Bendiek 2004: 59.2 vgl. Kulenovic/Zunec 1999: 393f.3 vgl. Petersen 2009: 200.
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