Seit der grundlegenden Reform des Ehegüterrechts im spanischen Código Civil aus dem Jahre 1981 gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Bemerkenswerte Veränderungen gegenüber dem alten Recht haben sich bei den Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen über das während der Ehe erworbene Vermögen und in bezug auf die Haftung für Schulden ergeben. Bei der Haftung der Ehegatten stehen die Verbindlichkeiten eines Ehegatten im Mittelpunkt der Betrachtung. Hier werden die wichtigsten Unterschiede zum deutschen Recht erkennbar; sie beruhen darauf, daß sämtliches während der Ehe erwirtschaftete Vermögen sofort vergemeinschaftet wird. Das im Jahre 1984 ebenfalls reformierte katalanische Ehegüterrecht wird beispielhaft für die fortbestehenden Foralrechte in die Untersuchung einbezogen.