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Die DSGVO und die ePrivacy-RL stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Dies wird bei solchen Verarbeitungen deutlich, die in den sachlichen Anwendungsbereich beider Normen fallen. Art 95 DSGVO hat den Anspruch, diesen Normenkonflikt aufzulösen. Demnach gilt die ePrivacy-RL in jenen Bereichen als lex specialis zur DSGVO, in denen sie im Verhältnis zu ihr speziellere Regeln vorsieht. Daher kommt etwa beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien Art 5 Abs 3 ePrivacy-RL zur Anwendung. Gleichzeitig sind die Einwilligung, die Informationspflicht und das Widerspruchsrecht nach der DSGVO…mehr

Produktbeschreibung
Die DSGVO und die ePrivacy-RL stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Dies wird bei solchen Verarbeitungen deutlich, die in den sachlichen Anwendungsbereich beider Normen fallen. Art 95 DSGVO hat den Anspruch, diesen Normenkonflikt aufzulösen. Demnach gilt die ePrivacy-RL in jenen Bereichen als lex specialis zur DSGVO, in denen sie im Verhältnis zu ihr speziellere Regeln vorsieht. Daher kommt etwa beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien Art 5 Abs 3 ePrivacy-RL zur Anwendung. Gleichzeitig sind die Einwilligung, die Informationspflicht und das Widerspruchsrecht nach der DSGVO zu beurteilen. Zudem ist für die anschließende Verarbeitung der durch solche Technologien erhobenen personenbezogenen Daten auf einen der Rechtmäßigkeitstatbestände der DSGVO abzustellen. Insbesondere die österreichische Umsetzung des Art 5 Abs 3 ePrivacy-RL in Gestalt von § 165 Abs 3 TKG 2021 stellt Rechtsanwender vor eine Herausforderung: Entgegen des eindeutigen Wortlauts der unionsrechtlichen Norm engt dieser nämlich den Anwendungsbereich von "Informationen" auf "personenbezogene Daten" ein. Aus Sicht des Autors wäre somit § 165 Abs 3 TKG 2021 als lex specialis zur DSGVO nur in jenen Fällen anwendbar, in denen die mittels Cookies oder ähnlichen Technologien erhobenen Informationen personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO sind.