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Das russische wie auch das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht verlangt zur Gründung von Kapitalgesellschaften die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals. Dadurch soll einerseits die Solidität der Gesellschaftsgründung gewährleistet, andererseits ein gewisser Gläubigerschutz sichergestellt werden. Damit die im staatlichen Register eingetragene Satzungskapitalziffer nicht nur ein "leeres Versprechen" bleibt, sieht das Recht der Kapitalgesellschaften ein System von Regelungen vor, um die Aufbringung und den Erhalt des Mindestkapitals zu gewährleisten. Das Ziel der Arbeit ist es, die…mehr

Produktbeschreibung
Das russische wie auch das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht verlangt zur Gründung von Kapitalgesellschaften die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals. Dadurch soll einerseits die Solidität der Gesellschaftsgründung gewährleistet, andererseits ein gewisser Gläubigerschutz sichergestellt werden. Damit die im staatlichen Register eingetragene Satzungskapitalziffer nicht nur ein "leeres Versprechen" bleibt, sieht das Recht der Kapitalgesellschaften ein System von Regelungen vor, um die Aufbringung und den Erhalt des Mindestkapitals zu gewährleisten. Das Ziel der Arbeit ist es, die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln bei der AG und GmbH im russischen Recht mit dem in sich geschlossenen und komplexen System des Gläubigerschutzes im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zu vergleichen. Während das deutsche Recht bei der Kapitalaufbringung ein auf Publizität und Registerkontrolle basierendes präventives Schutzsystem wählt, verzichtet das russische Recht auf eine Werthaltigkeitsprüfung durch die Registrierungsbehörde. Die Gründung einer AG ist zunächst sogar ohne jegliche Einlageleistung möglich. Das russische Recht kennt kein ausdrückliches Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Regeln über die zwingende Kapitalherabsetzung und Liquidation der Gesellschaft sichern jedoch eine Übereinstimmung von Vermögen und Kapitalkennziffer. Im Zentrum der Kapitalerhaltung im deutschen Recht stehen die Regeln über das Verbot der Vermögensrückgewähr, die durch das komplexe System des Eigenkapitalersatzrechts abgesichert werden.
Autorenporträt
Der Autor: Thomas Fischer studierte an der Humboldt-Universität zu Berlin Rechtswissenschaften. Nach dem Referendariat in Berlin und Moskau folgte ein Forschungsaufenthalt am Institut für Staat und Recht der Russischen Akademie der Wissenschaften in Moskau. Er promovierte 2008. Seit 2005 arbeitet der Autor als Rechtsanwalt in Berlin.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 24.03.2016

Wer nicht klar schreibt, der denkt auch nicht klar
Meinungen eines Juristen von sehr erheblichem Verstand: Thomas Fischer behauptet, stets im Recht zu sein

Der Autor bearbeitet den in Deutschland meistverbreiteten Kommentar zum Strafgesetzbuch, den "Fischer"; jährlich erscheint eine Neuauflage dieses Meisterwerks an Klarheit und höchster Verdichtung. Übrigens vertreibt der Verlag das weit über zweieinhalbtausend kleinbedruckte Seiten umfassende Werk als Kurzkommentar - "kurz" ist auf den verschlungenen Wegen des Strafrechts eben etwas anderes als auf denjenigen einer Kurzgeschichte. Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, ist auch über seinen Kommentar hinaus wissenschaftlich präsent und hat zudem seit Anfang des Jahres 2015 noch die Zeit gefunden, wöchentlich bei "zeit-online.de" eine Kolumne zu verfassen; einige dieser "Einlassungen" hat er in dem vorliegenden Band zusammengestellt.

Insbesondere bei den seiner Kommentierung nahestehenden Themen sind Fischer wahre Kabinettstücke gelungen, so etwa zum Thema "Über die Schwierigkeit, einen Raub zu begehen". Konkret geht es um das Problem, "Waffen", "gefährliche Werkzeuge" und "andere Mittel oder Werkzeuge" bei den Erschwerungen des Raubs, des Diebstahls und der Körperverletzung sinnvoll zu ordnen. Der Gesetzgeber, die Senate des Bundesgerichtshofs und auch dessen Großer Senat sind an dieser Aufgabe gescheitert. Genauer, wer eine Schreckschusspistole einer verletzungsgeeigneten Waffe gleichstellt, sollte wissen, dass er den Begriff der Waffe aufhebt oder, wenn man auf das Bedrohungspotential abstellt, doch spaltet und damit verwässert. Fischer: "sprachlogischer Super-GAU".

Zum Thema "NS-Verbrecher und die Beihilfe" findet Fischer einen schlecht verkappten Unwillen zur Vergangenheitsbewältigung, und zwar wegen der Anwendung der sogenannten subjektiven Tätertheorie, wonach Täter einer Tat derjenige ist, der den maßgeblichen Willen zu ihrem Zustandekommen aufbringt. Nicht was jemand tut steht im Vordergrund, sondern welche Haltung der Beteiligte zur Tat aufweist. Das ermöglicht es denjenigen Personen, von denen die Opfer des Nationalsozialismus eigenhändig erschlagen, erschossen, vergast oder sonst umgebracht wurden, sich hinter der Haltung ihrer Vorgesetzten zu verstecken und mangels eines Täterwillens zu Randfiguren zu regredieren. Die subjektive Tätertheorie, die allerdings bereits aus dem späten neunzehnten Jahrhundert stammt, wurde so zum Vehikel, mit dessen Hilfe sich Verantwortung weichzeichnen ließ.

Die meisten der "Einlassungen" werden von einem rechtspolitischen Impetus geprägt, sei es als Aufforderung zur Mäßigung beim Umgang mit Terroristen oder zur weiteren Perhorreszierung der Todesstrafe. Im Bereich der Strafbarkeit sexuell motivierter Taten plädiert Fischer gegen die Einführung eines allgemeinen Missbrauchstatbestands; der Beitrag wurde allerdings lange vor der Kölner Silvesternacht verfasst. Sehr engagiert fällt seine Stellungnahme zur Sterbehilfe aus, "Im Zweifel gegen die Freiheit?". Fischer: "Warum eigentlich soll Sterbehilfe erst dann in den Bereich des menschlich Verständlichen oder weithin Tolerierten rücken, wenn die betroffene Person bereits die Kraft und Gelegenheit verloren hat, den eigenen Tod selbst herbeizuführen, um den Sterbeprozess abzukürzen?" Von Ärzten, zumal Krankenhausärzten, fühlt Fischer sich nicht gut vertreten ("40-jährige Schnösel mit ... 0,7er Abitur und panischer Angst vor der Nähe zu Menschen").

Die Ansicht, es lasse sich in Einzelfällen, zumal solchen der indirekten Euthanasie (Schmerzlinderung auch auf die Gefahr hin, dadurch das Leben zu verkürzen), eine Lösung nach dem Ermessen des behandelnden Arztes finden, hält er für skandalös; denn "wenn die Vereinigungen der Atomkraft-Ingenieure oder der Piloten oder der Richter mit solch frommen Sprüchen kämen, um uns zum Wegsehen zu bewegen, würden wir ihnen den Vogel zeigen."

Auch von Professoren der Rechtswissenschaft hält Fischer nicht viel, da sie zu theorieverliebt seien (was ihn allerdings nicht hindert, deren Produkte in seinem Kommentar geschickt anzuführen). Schlimmeres soll hinzukommen: "Kein einziger Ordentlicher Professor des Rechts hat jemals eine Ausbildung in Didaktik, Pädagogik, Menschenführung absolviert." Dieses Manko teilen die Heutigen allerdings mit Feuerbach, Savigny und vielen anderen, deren Werke Jahrhunderte überdauert haben. Den Grund für diesen Erfolg trotz des Mankos an Didaktik deutet Fischer selbst an: "Wer Jurist werden will, muss lesen und sprechen lernen, falls er es nicht schon kann. Das einzige Hilfsmittel der Jurisprudenz ist die Sprache . . . Wer nicht klar schreiben kann, der kann auch nicht klar denken."

Das lässt sich dergestalt weiterspinnen, dass mit klaren Gedanken schon fast alles gewonnen ist; die Didaktik stellt sich dann von selbst ein. Was der Autor von der Juristenausbildung hält, wird sich jeder nach dem vorangegangenen Urteil über die akademische Lehre selbst ausmalen können. Nicht juristisches Denken wird gelehrt und in den Examina geprüft, sondern ein Jonglieren mit Meinungen.

Diese Kritik ist nicht völlig zu verwerfen, wenn auch dagegen spricht, dass die Universitäten immerhin zuverlässig die Nachwuchselite der Rechtsberufe produzieren, aber doch zu relativieren: Das Studium des Rechts erfolgt eben sehr oft aus einer Verlegenheit heraus, zumal wenn die Abiturnote für ein Fach mit numerus clausus nicht "reicht". Bei dieser Lage wäre es illusionär, Zustände zu erwarten, wie sie bei der Mathematik als Hauptfach gang und gäbe sein mögen. Man begegnet mancher Aussage von verblüffender Deutlichkeit, so etwa bei der Schilderung der seltsamen Wandlung eines RAF-Rechtsanwalts namens Schily zum Bundesinnenminister, die insbesondere deshalb bemerkenswert sein dürfte, weil eben dieser Anwalt den Antrag gestellt hatte, die Terroristen als Kriegsgefangene zu behandeln.

Auch erfährt man, dass die ersten sechs Generalbundesanwälte sämtlich ehemals Mitglieder der NSDAP waren (teils allerdings in relativer Jugendzeit), und was Buback betrifft, wird die Nummer seines Mitgliedsausweises sogleich mitgeliefert. Auch ein Hinweis auf die braune Vergangenheit des seinerzeit für das Strafrecht zuständigen Unterabteilungsleiters im Bundesjustizministerium, Dreher (der Begründer des von Fischer bearbeiteten Kommentars), fehlt nicht, noch weniger eine Schilderung der von ihm 1968 verschuldeten "Panne" bei einer Gesetzesänderung, die zur Verjährung von Mordbeihilfe aus nationalsozialistischer Zeit führte.

Zwei etwas beckmesserische Feststellungen seien erlaubt. Erstens: Das Reichsgericht hat die Teilnahme an der Tötung eines unehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt entgegen Fischer nicht nach dem seinerzeit privilegierenden Tatbestand beurteilt, sondern als Teilnahme an einem Mord oder einem Totschlag (für Kenner: RGSt 74, S. 84, 86). Zweitens: Unterlassene Hilfeleistung kann mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden; fünf Jahre gibt's dafür nicht. Und schließlich: Fischer schreibt, viele Terroristen seien nicht feige; dem mag man zustimmen. Dann folgt: "Feige ist vielleicht, wer den Führerbunker rechtzeitig vor der Explosion der Aktentasche verlässt." Der Autor hat nicht selten betont eigene Ansichten.

GÜNTHER JAKOBS

Thomas Fischer: "Im Recht". Einlassungen von Deutschlands bekanntestem Strafrichter.

Droemer Verlag, München 2016. 336 S., geb., 19,90 [Euro].

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"Es handelt sich um ein gründlich recherchiertes Werk, das am russischen Gesellschaftsrecht Interessierten zu empfehlen ist. Das Buch beleuchtet detailliert eine sonst - sprachlich und inhaltlich - schwer zugängliche Materie und lässt kaum eine Frage unbeantwortet. Das Buch zählt zu den wenigen umfassenden deutschsprachigen Veröffentlichungen zum russischen Gesellschaftsrecht. Vergleiche mit den deutschen Regelungen ermöglichen auch einem nur mit dem deutschen Recht vertrauten Rechtsanwender einen Einstieg in das russische GmbH- und Aktienrecht." (www.gtai.de)