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"Leasing" kam, nicht nur dem Worte nach, aus den USA zu uns. Diese Rezeption, getragen vorwiegend von zivilrechtsfremden Zwecken (vgl. Einführung S. 1), beschränkte sich jedoch vielfach auf die nackte Form. Sie stieß auf ein andersartiges rechtliches Umfeld, das schon deshalb nicht immer angemessen reagierte, weil der ursprüngliche rechtliche Rahmen in vielfältigem Fallrecht, einer Interaktion zwischen Kautelarjurisprudenz und Gerichtsent scheidungen, versteckt war und damit einem breiteren Publikum verborgen blieb. Die Kodifikation dieses Rechts in Titel 2A des UCC brachte das Fallrecht in…mehr

Produktbeschreibung
"Leasing" kam, nicht nur dem Worte nach, aus den USA zu uns. Diese Rezeption, getragen vorwiegend von zivilrechtsfremden Zwecken (vgl. Einführung S. 1), beschränkte sich jedoch vielfach auf die nackte Form. Sie stieß auf ein andersartiges rechtliches Umfeld, das schon deshalb nicht immer angemessen reagierte, weil der ursprüngliche rechtliche Rahmen in vielfältigem Fallrecht, einer Interaktion zwischen Kautelarjurisprudenz und Gerichtsent scheidungen, versteckt war und damit einem breiteren Publikum verborgen blieb. Die Kodifikation dieses Rechts in Titel 2A des UCC brachte das Fallrecht in eine übersichtliche Form. Zu erklären bleibt freilich viel. Die Arbeit von Wolfgang Müller macht zum einen den europäischen Leser mit dem originären System des Leasing vertraut. Zum anderen schlägt sie die Brücke zum vorausgehenden Fallrecht, als dessen Fortsetzung die Kodifika tion im UCC gedacht ist. Gleichsam nebenbei macht sie in mehreren umfangreichen Fußno ten auf die teilweise erheblichdivergierende Rechtslage in Deutschland aufmerksam. Schließlich zeigt sie mit einer umfassenden Behandlung der Störung bei der Vertragsab wicklung, wie durch eine moderne Gesetzgebung Interessenkonflikte in einer längerfristigen Vertragsbeziehung mit mehreren Beteiligten angemessen gelöst werden können. Die bis in die Kodifikation hineinreichende Differenzierung, welche die Arbeit von Müller sorgfältig nachzeichnet, mag erschrecken. Sie spiegelt jedoch lediglich die Konfliktsvielfalt - jeden falls im Rechtsleben der USA, das auf den Kontinent zwangsläufig zurückstrahlt. Der Übernahme einer solchen Kodifikation wird nicht das Wort geredet, manche Interessenbe wertung erscheint jedoch mehr als bedenkenswert.
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