Freiwillige Übernahmeangebote, die als Tauschangebot erfolgen, sind in Deutschland die absolute Ausnahme. Im Regelfall entscheidet sich der Bieter für die Abgabe eines Barangebots. Die Barzahlung gilt als attraktivere Gegenleistung und das Tauschangebot ist in der Umsetzung durch die Ausgabe neuer Aktien aufwendiger. Eine besondere Komplexität entsteht immer dann, wenn aufgrund des internationalen Aktionariats sowohl deutsches als auch US-amerikanisches Übernahmerecht zu beachten ist. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben beider Rechtsordnungen grundsätzlich miteinander…mehr
Freiwillige Übernahmeangebote, die als Tauschangebot erfolgen, sind in Deutschland die absolute Ausnahme. Im Regelfall entscheidet sich der Bieter für die Abgabe eines Barangebots. Die Barzahlung gilt als attraktivere Gegenleistung und das Tauschangebot ist in der Umsetzung durch die Ausgabe neuer Aktien aufwendiger. Eine besondere Komplexität entsteht immer dann, wenn aufgrund des internationalen Aktionariats sowohl deutsches als auch US-amerikanisches Übernahmerecht zu beachten ist. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben beider Rechtsordnungen grundsätzlich miteinander in Einklang gebracht werden können. Erschwert wird die Durchführung eines Tauschangebots jedoch durch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der »Liquidität« von Tauschaktien durch die BaFin im Anschluss an den Biofrontera-Beschluss sowie die zu vielen Rechtsfragen bestehende Rechtsunsicherheit.
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Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 256
Maximilian Licht studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster und der Texas Tech University School of Law. Sein Studium wurde von der Studienstiftung des deutschen Volkes gefördert. Das Referendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen bei der deutschen Botschaft in Singapur sowie in internationalen Großkanzleien. Im Anschluss an die zweite juristische Staatsprüfung arbeitete er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Kirkland & Ellis International LLP. Seit 2024 ist er in der Kanzlei als Rechtsanwalt im Bereich Corporate/M&A tätig.
Inhaltsangabe
EinleitungAnlass der Untersuchung - Gegenstand der Untersuchung - Ziel der Untersuchung - Gang der Untersuchung1. Internationaler Anwendungsbereich des deutschen und des US-amerikanischen ÜbernahmerechtsInternationaler Anwendungsbereich des deutschen Übernahmerechts - Internationaler Anwendungsbereich des US-amerikanischen Übernahmerechts2. Das Tauschangebot nach deutschem und US-amerikanischem RechtVorliegen eines Tauschangebots nach deutschem und US-amerikanischem Übernahmerecht - Ablauf eines Tauschangebots nach deutschem Übernahmerecht - Ablauf eines Tauschangebots nach US-amerikanischem Übernahmerecht3. Problemkonstellationen bei der kumulativen Anwendung von deutschem und US-amerikanischem ÜbernahmerechtDie Vereinbarkeit des US-amerikanischen Übernahmerechts mit den Vorgaben des WpÜG bei Durchführung eines übernahmerechtlichen Tauschangebots - Problemkonstellationen bei Abgabe des Tauschangebots durch eine US-amerikanische Bietergesellschaft
EinleitungAnlass der Untersuchung - Gegenstand der Untersuchung - Ziel der Untersuchung - Gang der Untersuchung1. Internationaler Anwendungsbereich des deutschen und des US-amerikanischen ÜbernahmerechtsInternationaler Anwendungsbereich des deutschen Übernahmerechts - Internationaler Anwendungsbereich des US-amerikanischen Übernahmerechts2. Das Tauschangebot nach deutschem und US-amerikanischem RechtVorliegen eines Tauschangebots nach deutschem und US-amerikanischem Übernahmerecht - Ablauf eines Tauschangebots nach deutschem Übernahmerecht - Ablauf eines Tauschangebots nach US-amerikanischem Übernahmerecht3. Problemkonstellationen bei der kumulativen Anwendung von deutschem und US-amerikanischem ÜbernahmerechtDie Vereinbarkeit des US-amerikanischen Übernahmerechts mit den Vorgaben des WpÜG bei Durchführung eines übernahmerechtlichen Tauschangebots - Problemkonstellationen bei Abgabe des Tauschangebots durch eine US-amerikanische Bietergesellschaft
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