Der im Jahr 2017 neugefasste Art. 90 GG, der nun die Bundesverwaltung der Bundesautobahnen festlegt, erlaubt dem Bund, sich für die Verwaltung der Bundesautobahnen einer Gesellschaft privaten Rechts zu bedienen. Aber was bedeutet es, dass diese Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht? Nicht nur aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive handelt es sich um eine juristische Person. Das Grundgesetz erklärt diese Person im Rahmen der Bundesverwaltung der Bundesautobahnen zu unveräußerlichem Eigentum des Bundes. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass sich dieses Eigentum nicht im…mehr
Der im Jahr 2017 neugefasste Art. 90 GG, der nun die Bundesverwaltung der Bundesautobahnen festlegt, erlaubt dem Bund, sich für die Verwaltung der Bundesautobahnen einer Gesellschaft privaten Rechts zu bedienen. Aber was bedeutet es, dass diese Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht? Nicht nur aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive handelt es sich um eine juristische Person. Das Grundgesetz erklärt diese Person im Rahmen der Bundesverwaltung der Bundesautobahnen zu unveräußerlichem Eigentum des Bundes. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass sich dieses Eigentum nicht im Innehalten der Anteile an der Gesellschaft erschöpft. Die Autorin ermittelt die neuen Verfassungsvorgaben für die Bundesverwaltung der Bundesautobahnen, für die »Gesellschaft privaten Rechts« und für das Eigentum des Bundes an dieser. Das Eigentum nach Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n.F. wird u.a. nach Rechtsnatur, Begriff, Inhalt und in Wechselwirkung mit den folgenden Sätzen des Art. 90 Abs. 2 GG n.F. konkretisiert.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Magali Jud legte ihr erstes Staatsexamen nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz mit dem Schwerpunkt im Umwelt-, Planungs- sowie öffentlichem Wirtschaftsrecht im Jahr 2013 ab. Sie schloss daran das Referendariat am Landgericht Konstanz an, welches sie im Jahr 2016 mit dem Zweiten Staatsexamen beendete. Anschließend schrieb sie ihre Doktorarbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ibler, Ordinarius für Öffentliches Recht, an der Universität Konstanz. Seit September 2021 beschäftigt sie sich als juristische Mitarbeiterin in einer Notarskanzlei insbesondere mit der Vertragsgestaltung, dem Immobiliarsachenrecht und dem Gesellschaftsrecht.
Inhaltsangabe
1. Einleitung Anlass und Ziel der Untersuchung - Entstehungsgeschichte Art. 90 GG n. F. - Privatisierung der Bundesverwaltung der Bundesautobahnen
2. Die »Gesellschaft privaten Rechts« (Art. 90 Abs. 2 S. 2 GG n. F.) Einführung - Zivilrechtliche Betrachtung der »Gesellschaft privaten Rechts« - Die »Gesellschaft privaten Rechts« aus öffentlich-rechtlicher Perspektive
3. Das Eigentum Einführung - Historische Betrachtung - Das Eigentum im Zivilrecht - Das Eigentum im öffentlichen Recht
4. Das unveräußerliche Eigentum des Bundes an der Gesellschaft privaten Rechts nach Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. Der Bund als Eigentümer - Rechtsnatur des Eigentums i. S. v. Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. - Bezugsgegenstand, Umfang, Begriff und Inhalt - Beschränkung der Eigentümerbefugnisse: »unveräußerlich(en)« - »Privatrechtliche[r] (Verwaltungs-)Unterbau«, Konzernstrukturen - »Präzisier[ung]« des Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. durch Abs. 2 S. 4, 5
1. Einleitung Anlass und Ziel der Untersuchung - Entstehungsgeschichte Art. 90 GG n. F. - Privatisierung der Bundesverwaltung der Bundesautobahnen
2. Die »Gesellschaft privaten Rechts« (Art. 90 Abs. 2 S. 2 GG n. F.) Einführung - Zivilrechtliche Betrachtung der »Gesellschaft privaten Rechts« - Die »Gesellschaft privaten Rechts« aus öffentlich-rechtlicher Perspektive
3. Das Eigentum Einführung - Historische Betrachtung - Das Eigentum im Zivilrecht - Das Eigentum im öffentlichen Recht
4. Das unveräußerliche Eigentum des Bundes an der Gesellschaft privaten Rechts nach Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. Der Bund als Eigentümer - Rechtsnatur des Eigentums i. S. v. Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. - Bezugsgegenstand, Umfang, Begriff und Inhalt - Beschränkung der Eigentümerbefugnisse: »unveräußerlich(en)« - »Privatrechtliche[r] (Verwaltungs-)Unterbau«, Konzernstrukturen - »Präzisier[ung]« des Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n. F. durch Abs. 2 S. 4, 5
5. Zusammenfassung in Thesen
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