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Das unveräußerliche Eigentum des Bundes an der Gesellschaft privaten Rechts nach Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n.¿F.
Magali Jud
Broschiertes Buch

Das unveräußerliche Eigentum des Bundes an der Gesellschaft privaten Rechts nach Art. 90 Abs. 2 S. 3 GG n.¿F.

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Der im Jahr 2017 neugefasste Art. 90 GG, der nun die Bundesverwaltung der Bundesautobahnen festlegt, erlaubt dem Bund, sich für die Verwaltung der Bundesautobahnen einer Gesellschaft privaten Rechts zu bedienen. Aber was bedeutet es, dass diese Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht? Nicht nur aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive handelt es sich um eine juristische Person. Das Grundgesetz erklärt diese Person im Rahmen der Bundesverwaltung der Bundesautobahnen zu unveräußerlichem Eigentum des Bundes. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass sich dieses Eigentum nic...