Die Frage der Urheberschaft an Filmwerken wurde 1993 in Kanada bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlage C-115 zur Umsetzung des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens kontrovers diskutiert: Die Bundesregierung schlug vor, dass der Regisseur der Urheber des Filmwerks sein sollte und der Produzent der erste Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk sein sollte. Der massive Protest der Urheber verhinderte die Annahme dieses Vorschlags, und der kanadische Gesetzgeber entschied sich stattdessen für den Status quo in Bezug auf diese Werkkategorie: Das Filmwerk wird nach dem Urheberrechtsgesetz weiterhin mit einem dramatischen Werk gleichgesetzt, und der Urheber ist die Person, die es geschaffen hat. Das Besondere an einem audiovisuellen Werk oder einem Filmwerk ist, dass mehrere Urheber an der Schaffung des gemeinsamen Werks mitwirken. Auf internationaler Ebene hat sich der Begriff des Urhebers für diese Werkkategorie nach entgegengesetzten Grundsätzen entwickelt, je nachdem, ob es sich um ein Land mit "Urheberrecht" oder um ein Land mit "Copyright" handelt.