Die vorliegende Untersuchung behandelt im Bereich der Internetkriminalität mit dem Verabreden, Auffordern und Anleiten zu Straftaten ein Thema, das zwar höchst gegenwärtig ist, in seiner Bedeutung bisher aber dennoch kaum erkannt wurde. Die Aktualität der Arbeit zeigt sich nicht zuletzt darin, dass erstmals - und zwar während der Zeit der Bearbeitung - eine Entscheidung des BGH zur Verabredung von Verbrechen in einem Chatroom (BGH 16.03.2011, 5 StR 581/10; u.a. in: NStZ 2011, S. 570) eine breite Wahrnehmung und Diskussion im Schrifttum erfahren hat und es absehbar ist, dass in diesem Bereich der Internetkriminalität weitere Entscheidungen folgen werden. Mit der vorliegenden Arbeit werden diese Tendenzen aufgenommen und Strukturen entwickelt, wie mit derartigen Fällen strafrechtlich umgegangen werden kann.
Die Untersuchung belässt es dabei nicht allein bei der Feststellung einer Vielzahl konkreter Einzelergebnisse zu den besonders relevanten §§ 26, 30, 111, 130a StGB und § 52 I Nr. 4 WaffG, sondern überprüft diese auch gleichzeitig anhand vielfältiger und praxisorientierter Fallkonstellationen. Zudem erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem noch recht neuen § 91 StGB, mit dem der Gesetzgeber primär den »Tatort Internet« im Blick hatte und zu dem bisher nur einige wenige Quellen im Schrifttum zu finden sind. Im Ergebnis wird dargelegt, dass das derzeit vorhandene strafrechtliche Normeninstrumentarium weitgehend auch auf die modernen Erscheinungsformen im Internet anwendbar ist und bestehende Gesetzeslücken zumeist durch punktuelle gesetzgeberische Maßnahmen geschlossen werden könnten.
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Die Untersuchung belässt es dabei nicht allein bei der Feststellung einer Vielzahl konkreter Einzelergebnisse zu den besonders relevanten §§ 26, 30, 111, 130a StGB und § 52 I Nr. 4 WaffG, sondern überprüft diese auch gleichzeitig anhand vielfältiger und praxisorientierter Fallkonstellationen. Zudem erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem noch recht neuen § 91 StGB, mit dem der Gesetzgeber primär den »Tatort Internet« im Blick hatte und zu dem bisher nur einige wenige Quellen im Schrifttum zu finden sind. Im Ergebnis wird dargelegt, dass das derzeit vorhandene strafrechtliche Normeninstrumentarium weitgehend auch auf die modernen Erscheinungsformen im Internet anwendbar ist und bestehende Gesetzeslücken zumeist durch punktuelle gesetzgeberische Maßnahmen geschlossen werden könnten.
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"Im Hinblick auf die sich ständig weiterentwickelnden modernen Kommunikationsmittel liefert die Dissertation in diesem speziellen Bereich des Verabredens, Auffordern und Anleitens von Straftaten eine wesentliche Hilfestellung, um internetbezogene Sachverhalte richtig erkennen und strafrechtlich bewerten zu können." Dr. Wolfgang Bär, in: MulitMedia und Recht, 12/2014