Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Mannheimer Fördererpreis zum Binnenschiffahrtsrecht 2007.
Mit dem Verbindungskonzept verknüpft das Grundgesetz die hoheitlich-wegerechtliche Verwaltungskompetenz des Bundes mit dem Eigentum an den Bundeswasserstraßen. Wie wirkt es sich auf diese Kompetenz aus, dass die wasserwegerechtliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aktuell nur noch 92% der Bundeswasserstraßen erfasst? Dieser Frage widmet sich die Arbeit, indem sie die verfassungsrechtliche Tradition der Wasserstraßenverwaltung dokumentiert, die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art. 89 Abs. 2 GG im Einzelnen sowie das Verhältnis von Bundes- und Landesbehörden in diesem Bereich untersucht und Wege aufzeigt, wie die Inkongruenz der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen des Bundes überwunden werden kann.
Mit dem Verbindungskonzept verknüpft das Grundgesetz die hoheitlich-wegerechtliche Verwaltungskompetenz des Bundes mit dem Eigentum an den Bundeswasserstraßen. Wie wirkt es sich auf diese Kompetenz aus, dass die wasserwegerechtliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aktuell nur noch 92% der Bundeswasserstraßen erfasst? Dieser Frage widmet sich die Arbeit, indem sie die verfassungsrechtliche Tradition der Wasserstraßenverwaltung dokumentiert, die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art. 89 Abs. 2 GG im Einzelnen sowie das Verhältnis von Bundes- und Landesbehörden in diesem Bereich untersucht und Wege aufzeigt, wie die Inkongruenz der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen des Bundes überwunden werden kann.