Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft kann sich unter kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten als nachteilig erweisen. Der Gesetzgeber des KonTraG hat aus diesem Grund den gemäß
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Erwerb eigener Aktien dahingehend eingeschränkt, dass nach Satz 2 der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen ist. Erst die Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchführungsakte haben spezielle Vorgaben für die Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel normiert. Einen Untersuchungsschwerpunkt bildet die Qualifikation des kapitalmarktrechtlichen Regelungsgefüges, das den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien im Hinblick auf die kapitalmarktrechtlichen Implikationen dieses Vorgangs umfassend ordnet. Im Lichte der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften hat das Handelsverbot des
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG eine neue Ausrichtung erfahren. Zugleich wird das Verhältnis von Aktien- und Kapitalmarktrecht diskutiert.
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Erwerb eigener Aktien dahingehend eingeschränkt, dass nach Satz 2 der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen ist. Erst die Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchführungsakte haben spezielle Vorgaben für die Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel normiert. Einen Untersuchungsschwerpunkt bildet die Qualifikation des kapitalmarktrechtlichen Regelungsgefüges, das den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien im Hinblick auf die kapitalmarktrechtlichen Implikationen dieses Vorgangs umfassend ordnet. Im Lichte der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften hat das Handelsverbot des
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG eine neue Ausrichtung erfahren. Zugleich wird das Verhältnis von Aktien- und Kapitalmarktrecht diskutiert.