Das Verbot des Handels in eigenen Aktien und seine Ausnahmen
Magdalena Boguslawska
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Das Verbot des Handels in eigenen Aktien und seine Ausnahmen

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Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft kann sich unter kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten als nachteilig erweisen. Der Gesetzgeber des KonTraG hat aus diesem Grund den gemäß71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Erwerb eigener Aktien dahingehend eingeschränkt, dass nach Satz 2 der Handel in eigenen Aktien als Zweck ausgeschlossen ist. Erst die Marktmissbrauchsrichtlinie und die hierzu ergangenen Durchführungsakte haben spezielle Vorgaben für die Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel normiert. Einen Untersuchungsschwerpunkt bildet die Qualifikation des kapitalmarktr...