24,99 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Diplomarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: keine, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in groben Grundzügen dargestellt werden. Diese Darstellung soll auch für den "Nicht-Juristen" eine gute Hilfestellung sein, um einen Überblick über Strukturen und Abläufe zu erhalten. Des Weiteren wird bei Punkten, bei denen sich zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung Auffälligkeiten ergeben, das jeweilige Problemfeld aufgezeigt. Die…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: keine, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll das vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in groben Grundzügen dargestellt werden. Diese Darstellung soll auch für den "Nicht-Juristen" eine gute Hilfestellung sein, um einen Überblick über Strukturen und Abläufe zu erhalten. Des Weiteren wird bei Punkten, bei denen sich zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung Auffälligkeiten ergeben, das jeweilige Problemfeld aufgezeigt.
Die Diplomarbeit beschäftigt sich ausschließlich mit dem ersten, zweiten und sechsten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsverfahrens. Der dritte und vierte Abschnitt wird ausgeklammert, das ist der Verkehrsbereich, der eine Sonderproblemzone der Umweltverträglichkeitsprüfung ist. Dieser Bereich hat viele Sonderregelungen, bei denen spezifische Genehmigungskriterien und Parteistellungsregelungen, dievom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und den übrigen für Genehmigungen zuständigen Behörden anzuwenden sind.1
Hier hat sich in besonderem Maße gezeigt, dass die anfangs von vielen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugeschriebene Bedarfsprüfung nicht nur rechtlich im Rahmen von Genehmigungsbestimmungen nicht möglich ist, sondern auch die Praxis solche Prozesse nicht zulässt.
Die Arbeit fühlt sich im Folgenden der Gleichbehandlung sowie der gleichen Adressierung beider Geschlechter verpflichtet. Somit sind auch sämtliche geschlechtsspezifische Ausdrücke geschlechtsneutral zu verstehen.
[...]
1 Madner in Holoubek - Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht (2007) 884.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.