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Gegenstand der Abhandlung ist das verfassungsrechtliche Verschleifungsverbot, welches das BVerfG im Jahr 2010 aus Art. 103 Abs. 2 GG hergeleitet hat und das seitdem gleichberechtigt zum bekannteren Analogieverbot die Auslegung des gesamten Strafrechts leiten soll. Gleichwohl ist auch über zehn Jahre nach seiner Einführung nahezu alles, von der Begründung des Verbots bis zu seiner praktischen Anwendung, unklar geblieben. Im Sinne einer ganzheitlichen Aufarbeitung werden in der Abhandlung zunächst alle bislang erhobenen Verschleifungsvorwürfe gesammelt. Ausgehend davon werden bestehende…mehr

Produktbeschreibung
Gegenstand der Abhandlung ist das verfassungsrechtliche Verschleifungsverbot, welches das BVerfG im Jahr 2010 aus Art. 103 Abs. 2 GG hergeleitet hat und das seitdem gleichberechtigt zum bekannteren Analogieverbot die Auslegung des gesamten Strafrechts leiten soll. Gleichwohl ist auch über zehn Jahre nach seiner Einführung nahezu alles, von der Begründung des Verbots bis zu seiner praktischen Anwendung, unklar geblieben.
Im Sinne einer ganzheitlichen Aufarbeitung werden in der Abhandlung zunächst alle bislang erhobenen Verschleifungsvorwürfe gesammelt. Ausgehend davon werden bestehende Anwendungsschwierigkeiten sowie mögliche Gründe für diese herausgearbeitet und analysiert. Die Abhandlung kommt zum Zwischenergebnis, dass das Verbot in Literatur und Rechtsprechung unausgesprochen teilweise eng, teilweise weit verstanden wird. Aufgrund der ausufernden Folgen eines weiten Verständnisses wird sodann für ein enges Verständnis plädiert und basierend darauf ein eigener Vorschlag zur Konturierung des Verschleifungsverbots unterbreitet.
Autorenporträt
Timo Fischer studierte von 2014 bis 2019 Rechtswissenschaften in Hamburg und Hongkong. Neben der Promotion arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Juristisches Lernen der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft in Hamburg unter akademischer Leitung von Prof. Dr. Florian Faust. Seit August 2021 ist er Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht.