Der VfGH vertritt die Auffassung, dass Art 20 Abs 3 B-VG kein subjektives Recht auf Wahrung der Amtsverschwiegenheit begründe und stellt somit klar, dass laut Ansicht des Höchstgerichts kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Amtsverschwiegenheit besteht. Durch das in den Verfassungsrang gehobene DSG 2000 ist diese Meinung aber unter Umständen nicht mehr als lege artis zu betrachten und daher mit den verfassungsrechtlichen Normen des aktuellen Datenschutzgesetzes nicht einhergehend. Die tatsächliche Rangordnung der genannten Normen, und die Möglichkeit einer Derogation des einen durch das andere Gesetz sind die Themen dieses Buches.