Die börsenrechtliche Angebotspflicht in Art. 32 BEHG wird seit dem Inkrafttreten des BEHG am 1. Februar 1997 regelmässig angewendet. Nach wie vor bestehen jedoch Unsicherheiten über ihren Geltungsbereich. So ist das Verhältnis zwischen der Fusionskontrolle nach Kartellrecht und der Angebotspflicht des BEHG nicht gelöst: Was geschieht, wenn ein Käufer von börsenkotierten Aktien die Schwelle aus Art. 32 BEHG überschreitet, ihm die Wettbewerbskommission den Erwerb weiterer Aktien jedoch im Zuge einer Fusionskontrolle untersagt? Auch die Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes vom 1. Juli 2004 wirft in Bezug auf Art. 32 BEHG eine zentrale Frage auf: Wird ein Aktionär angebotspflichtig, wenn er im Zuge einer Fusion oder einer Spaltung mehr als 331?3 Prozent der Stimmrechte in einer der an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften erlangt?Das Hauptziel dieser Arbeit besteht in einer vertieften Untersuchung des Verhältnisses der börsenrechtlichen Angebotspflicht zu den Vorschriften desFusions- sowie des Kartellgesetzes. Dabei werden auch Lösungsansätze aus dem deutschen und österreichischen Recht berücksichtigt.
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