Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, , Sprache: Deutsch, Abstract: Vorsätzliche Tötungsdelikte stellen, wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) jährlich zeigt, in der Realität ein äußerst seltenes Ereignis dar. Strafrechtlich sind die Tötungsdelikte der §§ 211 ff StGB jedoch ein interessantes und kontrovers diskutiertes Thema, welches häufig Bestandteil juristischer Klausuren ist. Diese Arbeit widmet sich den grundlegenden Problematiken des Tot-schlags (§ 212 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) sowie dem Verhältnis der Tatbestände zueinander. Fraglich ist, ob es sich beim § 211 StGB um einen eigenen Tatbestand oder um einen "qualifizierten Totschlag" handelt.Die Beantwortung dieser Frage dient nicht reinem Selbstzweck, sondern wirkt sich in der Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung des § 28 StGB unmittelbar strafmildernd bzw. strafverschärfend für Teilnehmer der Tat aus, wenn bei Haupttäter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die genaue Anwendung des § 28 StGB wird im Verlauf der Arbeit genauer erläutert.Inhaltlich basiert die Arbeit auf Fach- und Lehrbüchern, Aufsätzen aus juristischen Fachzeitschriften und Urteilen der Rechtsprechung. In einem ersten Teil wird zunächst materiellrechtlich der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) und anschließend der des Mordes (§ 211 StGB) problemorientiert erörtert. Anschließend wird das Verhältnis der Delikte zueinander anhand unter-schiedlicher Auslegungsmethoden beleuchtet. Hierzu werden Meinungen aus Literatur und Rechtsprechung dargestellt. Der letzte Teil beschäftigt sich mit den bereits angesprochenen Auswirkungen des Streits bezüglich der Bestrafung von Täter und Teilnehmer im Sinne des § 28 StGB. Die Arbeit beinhaltet darüber hinaus kurze Einblicke in die Historie des deutschen Strafrechts.Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Fazit zusammengefasst. Auf Sonderproblematiken der §§ 213, 216 StGB sowie der fahrlässigen Tötung kann auf Grund des begrenzten Bearbeitungsraumes nicht eingegangen werden. Auch aktuelle Reformüberlegungen bezüglich der §§ 211, 212 StGB sind aus selbigem Grund nicht Teil der Arbeit.
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