Anfechtungsklage und Spruchverfahren sind gleichermaßen Gegenstand der aktuellen gesellschaftsrechtlichen Diskussion. Während sich das Spruchverfahren zunehmender Beliebtheit erfreut, sieht sich die Anfechtungsklage verstärkter Kritik ausgesetzt. So läßt sich in der rechtspolitischen Diskussion ein regelrechter Trend in Richtung Einschränkung der Anfechtungsklage zugunsten der Ausweitung des Spruchverfahrens beobachten. In seinen beiden Urteilen BGHZ 146, 179 - MEZ und BGH ZIP 2001, 412 - Aqua Butzke zum Recht des Formwechsels (
210, 212 UmwG) hat der Bundesgerichtshof zwei zentrale Aspekte dieser aktuellen rechtspolitischen Überlegungen angesprochen: Den Ausschluß der Anfechtungsklage zugunsten des Spruchverfahrens für die Rüge kompensationsleistungsbezogener Informationsrechtsverletzungen sowie für die Rüge der zu hoch bemessenen Kompensationsleistung. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung untersucht der Verfasser das Verhältnis von Anfechtungsklage und Spruchverfahren anhand der
210, 212 UmwG sowie der umwandlungs- und aktiengesetzlichen Paralleltatbestände der
14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 32, 34 UmwG,
304 Abs. 3, 305 Abs. 5,
320b Abs. 2 und
327f Abs. 1 AktG.
210, 212 UmwG) hat der Bundesgerichtshof zwei zentrale Aspekte dieser aktuellen rechtspolitischen Überlegungen angesprochen: Den Ausschluß der Anfechtungsklage zugunsten des Spruchverfahrens für die Rüge kompensationsleistungsbezogener Informationsrechtsverletzungen sowie für die Rüge der zu hoch bemessenen Kompensationsleistung. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung untersucht der Verfasser das Verhältnis von Anfechtungsklage und Spruchverfahren anhand der
210, 212 UmwG sowie der umwandlungs- und aktiengesetzlichen Paralleltatbestände der
14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 32, 34 UmwG,
304 Abs. 3, 305 Abs. 5,
320b Abs. 2 und
327f Abs. 1 AktG.