Die Abgrenzung zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist Gegenstand vieler Kontroversen. Dabei zeigt sich in neuerer Zeit ein gewisser Vorzug für den vertraglichen Drittschutz; umgekehrt wird die Legitimation der Drittschadensliquidation bisweilen ganz in Zweifel gezogen. Demgegenüber versucht der Autor mit der vorliegenden Arbeit zweierlei: Einerseits soll ein Bedürfnis nach der Drittschadensliquidation und deren Gleichwertigkeit dargetan werden, und andererseits sollen Drittschadensliquidation und vertraglicher Drittschutz deutlicher voneinander abgegrenzt werden, als das bisher gelungen ist.
Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.
Ausgangspunkt für den Abgrenzungsvorschlag ist eine Korrektur der von der herrschenden Meinung verwendeten Begriffe. Im Anschluß an die terminologische Klärung wird erörtert, nach welchem Maßstab beurteilt werden soll, ob die Haftungswahrscheinlichkeit für den Schuldner gleichbleibt, oder ob sie sich erhöht. Die Grundthese der Arbeit hierzu lautet: Man darf nicht darauf abstellen, welche eigenen Rechtsgüter und Interessen der Gläubiger in den Gefahrenbereich eingebracht hätte, wenn man die Beteiligung der Rechtsgüter des Dritten hinwegdenkt. Dies führt nur zu Vermutungen und verdient auch keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsgüter der Gläubiger in den Gefahrenbereich hätte einbringen dürfen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor folgende Faustregel: Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommt in Betracht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter des Dritten und bei Fällen, die ohne Beteiligung eines Dritten nicht denkbar sind. Andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nur über die Drittschadensliquidation bejaht werden.