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Umweltrecht ist nur dann wirklich effektiv, wenn die bestehenden Vorschriften in der Rechtspraxis auch angewandt werden. Ansonsten laufen die schönsten Umweltschutznormen und -standards ins Leere. Unter dieser Prämisse wird das Verhältnis der im Titel genannten parallelen Gestattungsverfahren untersucht. Die Studie will helfen, materielle Koordinationsdefizite wie auch positive und negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit den Abwasserverwaltungsvorschriften zeigt der Verfasser deren normkonkretisierenden Charakter auf und plädiert im Hinblick auf die jüngste
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Produktbeschreibung
Umweltrecht ist nur dann wirklich effektiv, wenn die bestehenden Vorschriften in der Rechtspraxis auch angewandt werden. Ansonsten laufen die schönsten Umweltschutznormen und -standards ins Leere. Unter dieser Prämisse wird das Verhältnis der im Titel genannten parallelen Gestattungsverfahren untersucht. Die Studie will helfen, materielle Koordinationsdefizite wie auch positive und negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

Im Zusammenhang mit den Abwasserverwaltungsvorschriften zeigt der Verfasser deren normkonkretisierenden Charakter auf und plädiert im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH eindringlich für die Beibehaltung der Festsetzung von Umweltstandards durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften statt durch Rechtsverordnungen. Zugleich präzisiert er die entsprechende verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bezüglich der Kriterien eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Die gerichtliche Kontrolle soll nicht ausgeschaltet, sondern auf das konzentriert werden, was gerade die dritte Gewalt zu leisten vermag.

In rechtspolitischer Hinsicht wird vor einer Erweiterung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auf die wasserrechtliche Erlaubnis gewarnt. Der Vorteil einer arbeitsteiligen, eingespielten und mit Fachkenntnis ausgestatteten Verwaltung sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Wünschenswert wäre allerdings eine Bindungswirkung der Stellungnahmen der Wasserbehörden im Rahmen des § 10 Abs. 5 BImSchG für die Immissionsschutzbehörden. Deutlich wird anhand der Untersuchung, daß das bestehende Recht entgegen einer verbreiteten pessimistischen Grundhaltung durchaus effektives Verwaltungshandeln ermöglicht; das sowohl den Interessen von Ökonomie als auch denen von Ökologie gerecht werden kann.
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