Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum "Staatsorganisationsrecht", Sprache: Deutsch, Abstract: ¿Parlamentbeherrschende Monopolstellung: Bundeskartellamt verbietet Große Koalition¿ so titelte am 7. August 2014 die Satire-Webseite . Diese eindeutig humoristische Schlagzeile regt aufgrund aktueller politischer Machtverhältnisse in den obersten Bundesorganen dennoch zum Nachdenken an. Regierungsparteien (CDU/CSU , SPD ): 504 Sitze (79,9 %), die Oppositionsparteien (Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke): 127 Sitze (20,1 %) . So lautete das Ergebnis der Sitzverteilung zwischen Regierungsfraktionen und Oppositionsfraktionen nach den Koalitionsverhandlungen infolge des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 22. September 2013. Die sogenannte Große Koalition bestimmt sich als Koalition aus den im Parlament am stärksten vertretenen Parteien. Koalition im Allgemeinen bedeutet in der Politik ein auf Grundlage von Absprachen, zweckgerichtetes und in der Regel vorläufig zeitlich befristetes Bündnis politischer Parteien zur Bildung und Unterstützung von Regierungen in parlamentarischen Demokratien. Die Bildung eines solch großen Bündnisses in Relation zu den Oppositionsfraktionen sorgte für einen großen Aufschrei in den Medien, bei den Parteien der Opposition sowie teils auch bei den Regierungsfraktionen selbst. Eine wirksame parlamentarische Kontrolle sei durch die Opposition nicht mehr in ausreichender Weise garantiert. Für viele parlamentarische Kontrollinstrumente, welche typischerweise in erster Linie von der Opposition genutzt werden, fehlen die erforderlichen Quoren von meist ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. 2008 wurden schon aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Lissabon-Vertrag manche Quoren von ein Drittel auf ein Viertel der Bundestagsmitglieder herabgesetzt. Eine der schärfsten ¿Waffen¿ der Opposition ist dabei beispielshalber die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Grundgesetz (GG). Dieses Instrument hat etwa, eingeleitet durch die Opposition, zur Aufklärung der ¿Drohnenaffäre¿ im Juni 2013 geführt. Die Einsetzung eines solchen Untersuchungsausschusses hat jedoch laut Art. 44 I S.1 GG einen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages zur Voraussetzung. Bei den derzeitigen Stimmenverhältnissen im Deutschen Bundestag wäre es somit den Oppositionsfraktionen nicht möglich einen solchen Antrag allein zu stellen.
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