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Der gegenwärtige Rechtsrahmen der Netzwirtschaften ist von einer Gemengelage aus transitorischem Privatisierungsfolgenrecht, sektorspezifischem Recht und allgemeinem Kartellrecht gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund untersucht Michael Heise in seiner Arbeit das Verhältnis von Netzwirtschaftsrecht und Kartellrecht. Aus Sicht des Autors ist die vollständige Überführung des Netzwirtschaftsrechts in das allgemeine Kartellrecht nur möglich, wenn es gelingt, die ökonomischen Eigenheiten der Netzwirtschaften kartellrechtlich zu bewältigen.
Grundlage der Untersuchung ist ein modelltheoretischer
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Produktbeschreibung
Der gegenwärtige Rechtsrahmen der Netzwirtschaften ist von einer Gemengelage aus transitorischem Privatisierungsfolgenrecht, sektorspezifischem Recht und allgemeinem Kartellrecht gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund untersucht Michael Heise in seiner Arbeit das Verhältnis von Netzwirtschaftsrecht und Kartellrecht. Aus Sicht des Autors ist die vollständige Überführung des Netzwirtschaftsrechts in das allgemeine Kartellrecht nur möglich, wenn es gelingt, die ökonomischen Eigenheiten der Netzwirtschaften kartellrechtlich zu bewältigen.

Grundlage der Untersuchung ist ein modelltheoretischer Ansatz, der das Kartellrecht als Koordinationsordnung versteht, die im freien Wettbewerb gemeinwohlkonsistente Ergebnisse generiert. Innerhalb des so beschriebenen Modells spielt Heise die Eignung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bewältigung der Probleme des Netzzugangs und der Kontrolle der Zugangsentgelte durch. Wie Heise zeigt, fügt sich die Gewährung von Netzzugang gut in das Kartellrecht ein. Demgegenüber ist der kartellrechtliche Ansatz bei der Kontrolle der Netzzugangsentgelte in beständigen natürlichen Monopolen überfordert. Die monofinale Ausrichtung des Kartellrechts auf den Erhalt des Wettbewerbs lässt keinen Raum für die im Rahmen der Entgeltkontrolle notwendige Herausbildung eines materiellen Kontrollmaßstabs. Abgerundet wird die Arbeit durch eine Darstellung der Grundzüge eines künftigen einheitlichen Netzwirtschaftsrechts.