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In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte.
Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In
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Produktbeschreibung
In der vorliegenden Untersuchung plädiert Henning Hartwig erstmals für eine grundlegende Lockerung des in Deutschland weitreichenden Verbots umweltbezogener Werbung. Der Autor befürwortet vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen. Insoweit geht es auch um einen Beitrag zur Auflösung ökonomisch-ökologischer Zielkonflikte.

Die interdisziplinär zu beantwortende Frage, was Umweltwerbung beinhaltet und wie diese wirkt, ist dabei streng zu trennen von der Frage, ob eine so beschaffene Werbung nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) zulässig ist. In rechtstatsächlicher Hinsicht verschließt sich die Arbeit einer tradierten Terminologie und bevorzugt eine eigene, um gesteigerte - auch sprachliche - Präzision bemühte Begriffs- und Fallgruppenbildung. Im Mittelpunkt normativer Überlegungen stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs.

Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß Umweltwerbung, am Maßstab von § 1 UWG gemessen, in allen ihren Erscheinungsformen zulässig ist. Insbesondere steht die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als die konsequente und notwendige Weiterentwicklung der bestehenden normativen Wirtschaftsordnung, in ihrer Funktionsfähigkeit unter dem Schutz von § 1 UWG. Damit erweist sich § 1 UWG als prinzipiell und funktionell geeignet hinsichtlich eines Beitrages zur ökologischen Schadensprophylaxe. Die Frage einer Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben im Rahmen von § 3 UWG über den nach § 1 UWG eröffneten Zulässigkeitsrahmen hinaus wird vom Autor verneint. Statt dessen bejaht er konkrete Aufklärungspflichten des Werbenden.
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