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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngsten Vergangenheit hatte der BFH mehrfach die Aufgabe zu in der Rechtsprechung Finanzverwaltung und der Rechtsliteratur sehr umstrittenen Fragen bezüglich der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern und/ oder Gesellschaftsanteilen sich zu positionieren und eindeutig Stellung zu nehmen. Mit dem Urteil vom August 2001 (AZ: IV R 41/11) konnte der BFH konkret Stellung zu einem Fall beziehen, der die vorweggenommene Erbfolge und die Fragestellung betrifft, inwieweit § 6 Abs 3 EStG mit § 6…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngsten Vergangenheit hatte der BFH mehrfach die Aufgabe zu in der Rechtsprechung Finanzverwaltung und der Rechtsliteratur sehr umstrittenen Fragen bezüglich der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern und/ oder Gesellschaftsanteilen sich zu positionieren und eindeutig Stellung zu nehmen. Mit dem Urteil vom August 2001 (AZ: IV R 41/11) konnte der BFH konkret Stellung zu einem Fall beziehen, der die vorweggenommene Erbfolge und die Fragestellung betrifft, inwieweit § 6 Abs 3 EStG mit § 6 Abs 5 EStG gleichzeitig anwendbar sind. Dabei hat der Senat seine bisherige Haltung zur Gesamtplanrechtsprechung weitgehend aufgegeben. Fraglich ist, welche Auswirkung und Folgen das Urteil auf Entscheidungen die der Rechtspraxis hat. Dafür ist es erforderlich den Sachverhalt genau zu betrachten, der dem Urteil vom 02.08.20012 (AZ: IV R 41/11) zu Grunde lag (Kap. 2). Zudem müssen der Anwendungsbereich und die Anwendungsmöglichkeiten des § 6 Abs. 3 EStG (Kap. 3) und des § 6 Abs. 5 EStG (Kap. 4) beleuchtet, die vorherrschende Auffassung der Finanzverwaltung betrachtet (Kap. 5), die bewegründe des BFH beurteilet (Kap. 6) und die erfolgten Resonanzen der Rechtsliteratur ausgewertet werden.