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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Sehr gut (16 Punkte von 18), Universität Regensburg, Veranstaltung: Neuere Entwicklungen im europäischen und internationalen Menschenrechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beinhalten beide den Gedanken der Humanität und haben ein gemeinsames Grundanliegen: Den Schutz des Einzelnen vor Misshandlungen, Unterdrückung und Gewalt. Menschenrechte und das humanitäre Volkerrecht sind auf das gemeinsame geistige und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Sehr gut (16 Punkte von 18), Universität Regensburg, Veranstaltung: Neuere Entwicklungen im europäischen und internationalen Menschenrechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beinhalten beide den Gedanken der Humanität und haben ein gemeinsames Grundanliegen: Den Schutz des Einzelnen vor Misshandlungen, Unterdrückung und Gewalt. Menschenrechte und das humanitäre Volkerrecht sind auf das gemeinsame geistige und moralethische Fundament zurückzuführen. Dennoch war ein Zusammenspiel lange Zeit nicht möglich und auch von Seiten der Vereinten Nationen und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gar nicht erwünscht. Diese Abhandlung klärt in einem ersten Schritt die Ursprünge und Entwicklung der beiden Rechtsgebiete, erklärt hiermit die Gründe für das anfänglich fehlende Zusammenspiel und zeigt dann auf, wiees - fast zwangsläufig - zu einer Überschneidung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte kam (Kapitel B). Dann werden die grundsätzliche Unterschiede und Überschneidungen herausgearbeitet (Kapitel C und D). Ein Vergleich der jeweiligen Anwendungsbereiche macht deutlich, dass noch Lücken in der theoretischen (Kapitel E) und praktischen (Kapitel F) Anwendbarkeit bei den beiden Rechtsgebieten gibt. Zuletzt (Kapitel G) wird kurz auf das Völkerstrafrecht eingegangen, in dem sich die beiden Rechtsgebiete nun so nahe gekommen sind, dass sie einige der Lücken bereits gefüllt haben.
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