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Durch die 7. GWB-Novelle ist die bisherige bereichsspezifische Sonderregelung des § 29 GWB a. F. für Banken und Versicherungen ersatzlos gestrichen worden. Trotz gegensätzlicher Erklärungen des Gesetzgebers kann dies – wie hier gezeigt wird – zukünftig in der Praxis dazu führen, dass im Gegensatz zur Vergangenheit einerseits die (vertikale) Preisvereinbarung zwischen einem Erstversicherer und einem Rückversicherer mit dem Zweck, das Versicherungsrisiko auf den Rückversicherer zu übertragen, und andererseits – was in praktischer Hinsicht wesentlich bedeutsamer ist – die im Einzelfall…mehr

Produktbeschreibung
Durch die 7. GWB-Novelle ist die bisherige bereichsspezifische Sonderregelung des § 29 GWB a. F. für Banken und Versicherungen ersatzlos gestrichen worden. Trotz gegensätzlicher Erklärungen des Gesetzgebers kann dies – wie hier gezeigt wird – zukünftig in der Praxis dazu führen, dass im Gegensatz zur Vergangenheit einerseits die (vertikale) Preisvereinbarung zwischen einem Erstversicherer und einem Rückversicherer mit dem Zweck, das Versicherungsrisiko auf den Rückversicherer zu übertragen, und andererseits – was in praktischer Hinsicht wesentlich bedeutsamer ist – die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsgeschäft (Mitversicherung ad hoc) nicht mehr privilegiert sein werden. Diese mögliche und vom europäischen Recht abweichende Entwicklung wird nicht ohne Weiteres dadurch verhindert, dass die 7. GWB-Novelle über § 2 Abs. 2 GWB die GVO Versicherungswirtschaft und damit eine europäische Regelung in das deutsche Recht inkorporiert hat. Dies liegt daran, dass die Inkorporierung lediglich die GVO, nicht jedoch die dazu ergangene europäische Kartellrechtspraxis umfasst. Im Ergebnis kann dies zur Folge haben, dass deutsches Versicherungskartellrecht, dessen Anwendungsbereich allerdings begrenzt ist, zukünftig Mitversicherungen ad hoc nicht privilegiert, obwohl – dies ist ein klarer Wertungswiderspruch – die wettbewerbsrechtlich problematischeren Mitversicherungsgemeinschaften freigestellt werden. Unabhängig von den Folgen der Streichung der bisherigen bereichsspezifischen Sonderregelung des § 29 GWB a. F. und der Inkorporierung der GVO Versicherungswirtschaft in das deutsche Recht weist der Vortrag auf die weiterhin bestehenden praktisch bedeutsamen faktischen Bereichsausnahmen im Sozialrecht hin (etwa für gesetzliche Krankenkassen als Nachfrager im Wettbewerb oder das Verhältnis zwischen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen), die von der 7. GWB-Novelle nicht tangiert werden, gleichwohl jedoch nach Ansicht des Autors dringender Reform bedürfen.