Der Unternehmer in der Krise, der sich der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gegenüber sieht, wird mit verschiedenen Pflichten konfrontiert. Insbesondere ist es dem Geschäftsführer einer GmbH verwehrt, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dem gegenüber existiert jedoch die Pflicht, die Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung droht gemäß
266 a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Durch diese Strafrechtsvorschrift wird eine Pflichtenkollision heraufbeschworen, die den Unternehmer in ein auswegloses Dilemma bringt. Das Strafrecht kann hier keine präventiven Wirkungen entfalten.
Nach Darstellung der Entstehungsgeschichte und genauer Einordnung wird der Anwendungsbereich des
266 a Abs. 1 StGB aufgezeigt. Es wird deutlich, daß dieser vorwiegend auf die Insolvenz beschränkt ist. Mangels Präventionswirkung wird schließlich das Ergebnis herausgearbeitet, daß auf einen solchen Straftatbestand gut verzichtet werden kann, daß dies im Hinblick auf Entkriminalisierungsbestrebungen sogar sinnvoll ist.
Im letzten Teil des Buches wird deshalb nach Alternativen Ausschau gehalten, die außerhalb des Strafrechts gesucht werden. Die Hoffnungen konzentrieren sich dabei in erster Linie auf ein effizienteres Insolvenzmanagement.
266 a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Durch diese Strafrechtsvorschrift wird eine Pflichtenkollision heraufbeschworen, die den Unternehmer in ein auswegloses Dilemma bringt. Das Strafrecht kann hier keine präventiven Wirkungen entfalten.
Nach Darstellung der Entstehungsgeschichte und genauer Einordnung wird der Anwendungsbereich des
266 a Abs. 1 StGB aufgezeigt. Es wird deutlich, daß dieser vorwiegend auf die Insolvenz beschränkt ist. Mangels Präventionswirkung wird schließlich das Ergebnis herausgearbeitet, daß auf einen solchen Straftatbestand gut verzichtet werden kann, daß dies im Hinblick auf Entkriminalisierungsbestrebungen sogar sinnvoll ist.
Im letzten Teil des Buches wird deshalb nach Alternativen Ausschau gehalten, die außerhalb des Strafrechts gesucht werden. Die Hoffnungen konzentrieren sich dabei in erster Linie auf ein effizienteres Insolvenzmanagement.