Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14,00, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Studienarbeit befasst sich mit dem Vorlageverfahren C-52/18- Christian Fülla gegen die Toolport GmbH vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Vorlegendes Gericht ist das Amtsgericht (AG) Norderstedt. Dieses ersucht um die Auslegung des Artikel 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) hinsichtlich der Modalitäten der Nacherfüllung, primär um eine Entscheidung hinsichtlich des Erfüllungsortes der Nacherfüllung.Dieser wird in Deutschland seit der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Den Streit - innerhalb der Rechtsprechung - widerspiegelnd hat etwa der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zunächst den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung angenommen, während wiederum der 20. Zivilsenat den ursprünglichen Erfüllungsort als Leistungsort für die Nacherfüllung angesehen hat. Der Bundesgerichtshof entschied sich sodann im Faltanhängerfall gegen eine starre Entscheidung der Streitfrage und nahm eine differenzierende Betrachtungsweise an. Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung und entsprechenden Auswirkungen auf den Umfang des Verbraucherschutzes, wurde vielfach eine Vorlage des BGH an den EuGH gefordert. Letzterer hatte bis dahin weder über die Frage entschieden, noch war die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (acte-claire-Doktrin), weshalb der BGH nach vielfacher Auffassung im letztinstanzlich entschiedenen Faltanhänger-Fall gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre.Nunmehr hat das AG Norderstedt im Rahmen des Falles Christian Fülla gegen die Toolport GmBH Ende 2017 einen Vorlagebeschluss gefasst, in dem es insbesondere um die Beantwortung dieser Frage geht. Darüberhinaus wirft das AG Norderstedt die weiteren Fragen auf, ob der Verkäufer verpflichtet ist, für etwaige Transportkosten Vorschuss zu leisten und welche Anforderungen an das Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers zu stellen sind.Zum Zeitpunkt des Bearbeitungsbeginns (03.05.2019) war noch keine Entscheidung des EuGH ergangen, es erfolgt deshalb eine Analyse der zugrundeliegenden Rechtsfragen nebst Entscheidungsvorschlag an den EuGH. Die nunmehr am 23.05.2019 ergangene Entscheidung des EuGH wurde bei der Erörterung der Rechtsfragen nicht berücksichtigt; es erfolgt lediglich eine kurze Darstellung der Entscheidungsgründe am Ende der Bearbeitung.
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