Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Beamtenverhältnis des Hochschullehrers. Art. 5 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes und Art. 50 der thailändischen Verfassung, die das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten, finden in beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Anwendung. Die beamtenrechtlichen Regelungen über das Weisungs- und Disziplinarrecht im Hochschulwesen in beiden Rechtsordnungen können das Problem der Anwendungsfindung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gut darstellen. Die Lösungsansätze dieses Problems in beiden Rechtsordnungen sind rechtsvergleichend angelegt.