Zu Unrecht scheuen immer noch viele Freiberufler und Notare vor Werbung zurück. Die Untersuchung zeigt, dass für die verkammerten freien Berufe nur noch geringe Einschränkungen ihres Werberechts über die allgemeinen Schranken des Lauterkeitsrechts hinaus zulässig sind. Mit dem Grundgesetz und der europäischen Dienstleistungsfreiheit lässt sich lediglich ein tendenziell stärkerer Schutz der Adressaten vor irreführender und verunsichernder Werbung vereinbaren. Im Grundsatz gilt dasselbe für den Notar. Insbesondere der "Mythos des notariellen Amtes" kann keine Einschränkungen notarieller Werbung rechtfertigen. Eine segmentielle Betrachtung der dem Notar übertragenen Aufgaben belegt, dass der Notar nur in Randbereichen seiner Tätigkeit als Beliehener zu qualifizieren ist. Eine Analyse der EuGH-Rechtsprechung zur Ausübung öffentlicher Gewalt führt zu einem ähnlichen Ergebnis. Einschränkungen des notariellen Werberechts über das Werberecht der verkammerten freien Berufe hinaus sind daher grundsätzlich nur im Hinblick auf die notarielle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zulässig. Anhand der gewonnenen Ergebnisse werden die Werbemöglichkeiten des Notars im Einzelnen untersucht.