Die Umsatzbesteuerung staatlichen Handelns erscheint widersinnig. Zum Schutz des freien Wettbewerbs kann dies jedoch geboten sein. Die steuerliche Definition des Wettbewerbsbegriffes, des Marktes sowie der wirtschaftlichen Tätigkeit führt dazu, dass staatliches und privates Handeln konsequent anhand des Wettbewerbskriteriums getrennt werden müssen. Für die Frage der Steuerbarkeit ist dann nicht mehr entscheidend, ob der Staat in der Rechtsform der GmbH als juristische Person des Privatrechts oder als juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat.
Das in dieser Arbeit entwickelte Verständnis des Wettbewerbsbegriffes zeigt auch die Schwächen des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz auf und macht einen Rückgriff auf das Europarecht weiterhin zwingend notwendig.
Das in dieser Arbeit entwickelte Verständnis des Wettbewerbsbegriffes zeigt auch die Schwächen des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz auf und macht einen Rückgriff auf das Europarecht weiterhin zwingend notwendig.