Einen Schutz der AG & Co. KG vor Wettbewerb durch die Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG bieten gesetzliche Wettbewerbsverbote. Die Wirkung des Wettbewerbsverbots gem.
161 Abs. 2 i.V.m.
112 HGB erreicht nur die AG in ihrer Eigenschaft als Komplementärin, jedoch nicht ihren Vorstand.
88 AktG erlegt den Vorstandsmitgliedern ein Wettbewerbsverbot auf, das lediglich zugunsten der AG gilt. Beide gesetzlich normierten Wettbewerbsverbote laufen also hinsichtlich des Vorstands als geschäftsführendem Organ der AG & Co. KG ins Leere. Gegenstand dieser Untersuchung ist daher die Frage, inwieweit die Vorstandsmitglieder einem direkten Wettbewerbsverbot gegenüber der AG & Co. KG unterliegen.
161 Abs. 2 i.V.m.
112 HGB erreicht nur die AG in ihrer Eigenschaft als Komplementärin, jedoch nicht ihren Vorstand.
88 AktG erlegt den Vorstandsmitgliedern ein Wettbewerbsverbot auf, das lediglich zugunsten der AG gilt. Beide gesetzlich normierten Wettbewerbsverbote laufen also hinsichtlich des Vorstands als geschäftsführendem Organ der AG & Co. KG ins Leere. Gegenstand dieser Untersuchung ist daher die Frage, inwieweit die Vorstandsmitglieder einem direkten Wettbewerbsverbot gegenüber der AG & Co. KG unterliegen.