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Zeugnisverweigerungsrechte begrenzen das Interesse der Strafverfolgungsorgane an möglichst ungehinderter Sachverhaltsaufklärung. Schon seit langem wird daher diskutiert, inwieweit der Kreis zeugnisverweigerungsberechtigter Personen einer Erweiterung zugänglich ist. Für § 52 StPO gewinnt diese Frage immer mehr an Bedeutung: Enge private Bindungen bestehen nicht nur innerhalb der dort aufgezählten Personenkreise, nicht-traditionale Lebensmuster finden immer mehr Verbreitung.
Kirsten Jansen befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Umgestaltung des § 52 StPO aus normativer, aber auch
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Produktbeschreibung
Zeugnisverweigerungsrechte begrenzen das Interesse der Strafverfolgungsorgane an möglichst ungehinderter Sachverhaltsaufklärung. Schon seit langem wird daher diskutiert, inwieweit der Kreis zeugnisverweigerungsberechtigter Personen einer Erweiterung zugänglich ist. Für § 52 StPO gewinnt diese Frage immer mehr an Bedeutung: Enge private Bindungen bestehen nicht nur innerhalb der dort aufgezählten Personenkreise, nicht-traditionale Lebensmuster finden immer mehr Verbreitung.

Kirsten Jansen befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Umgestaltung des § 52 StPO aus normativer, aber auch aus empirischer und aussagepsychologischer Perspektive. Mit diesem Ansatz geht die Untersuchung über bisherige Veröffentlichungen zum Thema hinaus. Die Autorin setzt sich intensiv mit dem hinter § 52 StPO stehenden Normkonzept auseinander. Der von ihr herausgearbeiteten einfachrechtlichen wie verfassungsrechtlichen Begründung des Zeugnisverweigerungsrechts stellt sie neueste empirische Erkenntnisse gegenüber. Berücksichtigung finden dabei nicht nur nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, sondern unterschiedlichste private Nähe- und Vertrauensbeziehungen. Da Zeugenaussagen in der Praxis des Strafverfahrens große Bedeutung zukommt, untersucht die Autorin außerdem, ob diese hohe Wertigkeit des Zeugenbeweises gerechtfertigt ist. Hierzu beschäftigt sie sich ausführlich mit aktuellen Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Jansen kommt nach eingehender Auseinandersetzung mit § 52 StPO zu dem Schluss, dass bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm verlöbnis-ähnlichen lebenspartnerschaftlichen Bindungen bereits nach geltendem Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Hinsichtlich sonstiger enger Nähe- und Vertrauensverhältnisse spricht sie sich für eine Erweiterung des § 52 StPO aus.