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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "Strafrecht und Religion" im Schwerpunktbereich "Kriminalwissenschaften", Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz der Religionsausübung bzw. deren Privilegierung findet nicht nur auf materiellrechtlicher Ebene, sondern auch auf der Ebene des Prozessrechts seine Ausprägung. So sind gemäß § 53 I 1 Nr. 1 StPO Geistliche als spezifische Berufsträger zur Verweigerung des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "Strafrecht und Religion" im Schwerpunktbereich "Kriminalwissenschaften", Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz der Religionsausübung bzw. deren Privilegierung findet nicht nur auf materiellrechtlicher Ebene, sondern auch auf der Ebene des Prozessrechts seine Ausprägung. So sind gemäß § 53 I 1 Nr. 1 StPO Geistliche als spezifische Berufsträger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde. Dass der weltanschaulich neutrale Staat auch Geistlichen derartige Rechte gewährt, ist dabei alles andere als selbstverständlich.Die Arbeit behandelt die Frage, welche Personen "Geistliche" i.S.d. § 53 I 1 Nr. 1 StPO sind, in welchen konkreten Fällen ein solches Auskunftsverweigerungsrecht besteht und wo dessen Grenzen sind.Zudem wird das Verhältnis des Strafverfolgungsinteresses mit dem Schutz des Seelsorgegeheimnisses und damit der Religionsausübung abgewogen und letztlich eine Legitimation für diese Privilegierung in der heutigen Zeit gesucht.