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Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat im Verfassungsleben des Grundgesetzes keine große Rolle eingenommen. Hintergrund sind anhaltende Marginalisierungsversuche durch Rechtsprechung und Literatur. Diese Arbeit versucht eine Rekonstruktion der Norm. Sie führt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf Verfassungsgrundsätze zurück und begründet neue, bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus diesen Funktionen zieht sie Schlüsse für den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst, anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzlich alle Grundrechte des…mehr

Produktbeschreibung
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat im Verfassungsleben des Grundgesetzes keine große Rolle eingenommen. Hintergrund sind anhaltende Marginalisierungsversuche durch Rechtsprechung und Literatur. Diese Arbeit versucht eine Rekonstruktion der Norm. Sie führt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf Verfassungsgrundsätze zurück und begründet neue, bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus diesen Funktionen zieht sie Schlüsse für den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst, anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzlich alle Grundrechte des Grundgesetzes. Nur aus den Funktionen kann sich eine Ausnahme vom Anwendungsbereich ergeben. Die Arbeit setzt sich zudem mit den Folgen einer möglichen Rechtsprechungsänderung auseinander. Zuletzt zeigt sie, dass sich die Grundrechtszitate als Symbole im soziologischen Sinn verstehen lassen, die auf hinter den Zitaten stehende Gedanken verweisen.
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Autorenporträt
Stefan Engel studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sein Referendariat absolvierte er am Landgericht Duisburg. Im Anschluss hieran promovierte er an der Ruhr-Universität Bochum am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und interdisziplinäre Rechtsforschung von Prof. Dr. Julian Krüper. Sowohl während seiner Promotion als im Anschluss auch als Rechtsanwalt war er in internationalen Wirtschaftskanzleien im Bereich des Energierechts tätig. Mittlerweile arbeitet Stefan Engel in der Landesverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Rezensionen
»Das Werk darf in keiner Bibliothek einer polizeilichen Hochschule fehlen.« Prof. Dr. Dieter Müller, in: Die Polizei, 9/2023