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Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des Käufers. Erweist sich das Zurückweisungsrecht auf diese Weise als eine begriffliche Verselbstständigung, so gilt dies ebenso für das Phantom der Mängeleinrede. Der Kanon der Mängelrechte macht eine Differenzierung unausweichlich. Der Nacherfüllungsanspruch bewirkt ein Zurückbehaltungsrecht. Die weitergehenden Mängelrechte führen zu Mängeleinwendungen. Eine Mängeleinrede hat der Gesetzgeber hingegen nur für den Fall der Verjährung vorgesehen.
Autorenporträt
Legal studies at the Universities of Münster and Bochum; fellow of the German Academic Scholarship Foundation; doctoral studies in Münster under the supervision of Prof. Dr. Kupisch regarding concepts of recourse in civil law, awarded with the Harry-Westermann-Award of the University of Münster; legal clerkship in Bochum; specialist solicitor in private construction and architect law in Bochum and Cologne; habilitation in Saarbrücken under the supervision of Prof. Dr. Dr. h.c. Rüßmann regarding principals and basic structures of foreclosure law; chair holder of the Chair of private law and civil procedure law formerly in Tübingen now in Erlangen; director of the institute for the law of the legal profession and legal practice.