Der EG-Vertrag nimmt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter bestimmten Voraussetzungen von seinen Wettbewerbsvorschriften aus. Diesem gemeinschaftsrechtlichen Begriff entspricht auf mitgliedstaatlicher Ebene der Begriff der Daseinsvorsorge, den Ernst Forsthoff in seinen Schriften Die Verwaltung als Leistungsträger (1938) und Rechtsfragen der leistenden Verwaltung (1959) entwickelt hat. Forsthoff geht dabei von einem autoritären Staats- und Verwaltungsverständnis aus, das mit den Vorgaben des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist. Gleichwohl besteht aber auch weiterhin ein Bedarf an gemeinwohlorientierten Dienstleistungen, den es begrifflich zu fassen gilt. Ausgehend von der Menschenwürde als zentraler Verfassungsnorm formuliert der Autor deswegen ein neues Verständnis des Begriffs Daseinsvorsorge. Die Ergebnisse werden schließlich am Beispiel der Grundversorgung durch den öffentlichen Rundfunk als Funktion der Daseinsvorsorge veranschaulicht.
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