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Der Datenschutz in der öffentlichen Jugendgerichtshilfe (JGH) ist bislang praktisch ungeregelt. Der Gesetzgeber verweist zwar in § 61 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Es ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob das JGG überhaupt datenschutzrechtliche Befugnisnormen enthält und, falls dies nicht der Fall sein sollte, wie die dann bestehende Regelungslücke zu füllen ist.
Constanze Webers führt diese für die tägliche Praxis der Jugendgerichtshelfer äußerst wichtigen Streitfragen auf der Basis der
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Produktbeschreibung
Der Datenschutz in der öffentlichen Jugendgerichtshilfe (JGH) ist bislang praktisch ungeregelt. Der Gesetzgeber verweist zwar in § 61 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Es ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob das JGG überhaupt datenschutzrechtliche Befugnisnormen enthält und, falls dies nicht der Fall sein sollte, wie die dann bestehende Regelungslücke zu füllen ist.

Constanze Webers führt diese für die tägliche Praxis der Jugendgerichtshelfer äußerst wichtigen Streitfragen auf der Basis der lex lata einer dogmatischen Lösung zu und beleuchtet gleichzeitig die Auswirkungen dieser Lösung auf den so genannten Intra-Rollenkonflikt. Zudem zeigt sie legislatorische Alternativen zur gegenwärtigen Rechtslage auf. Nach einem kurzen Überblick über Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung der JGH setzt sich die Autorin mit den normativen Grundlagen des allgemeinen Datenschutzrechts auseinander. Darauf aufbauend erörtert sie umfassend das spezifische Problem des Datenschutzes in der öffentlichen JGH. Anhand der gängigen Auslegungsmethoden weist die Verfasserin nach, dass sich der Schutz personenbezogener Daten auf dem Gebiet der öffentlichen JGH gegenwärtig nach den Datenschutzgesetzen der Länder bestimmt.

Die hieraus für die Praxis resultierenden Konsequenzen werden im Einzelnen dargestellt und einer kritischen Analyse unterzogen. Die Arbeit kulminiert in der Forderung der Verfasserin nach der - durch die ersatzlose Streichung des § 61 Abs. 3 SGB VIII zu bewirkenden - Wiedereingliederung des Datenschutzes in der öffentlichen JGH in das Normengefüge des SGB VIII.